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Frage des Monats Januar 2024

ine Unternehmerin plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine CNC-Drehbank mit umfangreichem Softwarepaket zu erwerben. Die Maschine kostet 80.000 EUR und die Software 20.000 EUR. Die Software dient der Programmierung der CNC-Maschine vom Büro oder per Fernwartung. Sie ist für die Nutzung der CNC Maschine jedoch nicht zwingend zu nutzen. Die Software kann auch für andere CNC-Drehbänke genutzt werden.

Im Folgejahr erwirbt das Unternehmen eine CNC-Drehbank für 80.000 € und Software im Wert von 20.000 €.

Frage: Wie ist der Vorgang im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags und im Folgejahr zu behandeln.

Aktuelles Jahr (Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags):
Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (80.000 EUR × 50 % =) 40.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.

Der bisherige Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird aufgelöst und daher 40.000 € dem Gewinn hinzugerechnet. Die Gewinnauswirkung beträgt also zunächst +40.000 €. Gleichzeitig können aber 40.000 € von den Anschaffungskosten als besondere Abschreibung geltend gemacht werden und die Anschaffungskosten werden um 40.000 € herabgesetzt. Dadurch vermindert sich der Gewinn um 40.000 €. Betrachtet man beide Vorgänge zusammen, ergibt sich per Saldo eine Gewinnänderung von 0 €.

Wegen der Herabsetzung der Anschaffungskosten um 40.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nur noch 40.000 €. Einen Nachteil bedeutet das nicht, denn wir erinnern uns: In 2022 hatten wir bereits einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € in Anspruch genommen. Es ist also nur folgerichtig, dass dieser Betrag jetzt von den Anschaffungskosten abgezogen wird.

Zusätzlich kann eine Sonderafa im Investitionsjahr 2023 in Höhe von 20 % der Abschreibungsbemessungsgrundlage von 40.000 €, also 8.000 € geltend gemacht werden.

Zusätzlich wird ab dem Anschaffungsjahr 2023 die normale lineare Abschreibung oder je nach ausgeübten Wahlrecht die degressive Abschreibung gewährt.

Frage des Monats Dezember 2023

rage des Monats

Sie richten im Januar 2024 einen neuen Arbeitsplatz in Ihrem Büro ein. Hierfür erwerben Sie:

Schreibtisch                                                      1.600 € zzgl. USt

Rollcontainer                                                       300 € zzgl. USt

Bürostuhl                                                              900 € zzgl. USt

2 Besucherstühle                                           je 50 € zzgl. USt

Docking-Station für Notebook                  100 € zzgl. USt

 

Wie beurteilen Sie den Sachverhalt

  1. nach aktueller Rechtslage bei Anwendung des Sammelpostens
  2. nach aktueller Rechtslage bei Anwendung der aktuellen GWG-Grenze
  3. gem. Wachstumschancengesetz bei Anwendung des Sammelpostens
  4. gem. Wachstumschancengesetz bei Anwendung der neuen Wertgrenze für GWG´s

 

Antwort des Monats:

Vorüberlegung:
Schreibtisch:                                     selbständig nutzbarer Vermögensgegenstand, Anlagevermögen
Rollcontainer                                    selbständig nutzbarer Vermögensgegenstand, Anlagevermögen

Bürostuhl                                           selbständig nutzbarer Vermögensgegenstand, Anlagevermögen

2 Besucherstühle                            selbständig nutzbarer Vermögensgegenstand, Anlagevermögen

Docking-Station für Notebook  nicht selbständig nutzbarer Vermögensgegenstand, Anlagevermögen
                                                               Peripheriegerät, fällt unter die Regelung für digitale Wirtschaftsgüter

 

  1. nach aktueller Rechtslage bei Anwendung des Sammelpostens:

    Schreibtisch                                      1.600 € über Sammelpostengrenze
                                                                  Abschreibung über amtliche AfA Tabelle
    Rollcontainer                                       300 € Sammelposten
    Bürostuhl                                              900 € Sammelposten
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar.

    Aufwand im ersten Jahr:
    Schreibtisch                                      1.600 € / 13 Jahre =                                                        123 €
    Rollcontainer                                       300 € Sammelposten über 5 Jahre =                     60 €
    Bürostuhl                                              900 € Sammelposten über 5 Jahre =                   180 €
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €               100 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar. 100 €
                                                                                                                                                                563 €

     
  2. nach aktueller Rechtslage bei Anwendung der aktuellen GWG-Grenze:

    Schreibtisch                                      1.600 € über GWG Grenze
                                                                  Abschreibung über amtliche AfA Tabelle
    Rollcontainer                                       300 € GWG
    Bürostuhl                                              900 € über GWG Grenze
                                                                  Abschreibung über amtliche AfA Tabelle
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar.

    Aufwand im ersten Jahr:
    Schreibtisch                                      1.600 € / 13 Jahre =                                                        123 €
    Rollcontainer                                       300 € GWG =                                                                 300 €
    Bürostuhl                                              900 € / 13 Jahre =                                                          69 €
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €               100 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar. 100 €
                                                                                                                                                                692 €
     
  3. gem. Wachstumschancengesetz bei Anwendung des Sammelpostens:

    Schreibtisch                                      1.600 € Sammelpostengrenze
    Rollcontainer                                       300 € Sammelposten
    Bürostuhl                                              900 € Sammelposten
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar.

    Aufwand im ersten Jahr:
    Schreibtisch                                      1.600 € Sammelposten über 3 Jahre =                   533 €
    Rollcontainer                                       300 € Sammelposten über 3 Jahre =                   100 €
    Bürostuhl                                              900 € Sammelposten über 3 Jahre =                   300 €
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €               100 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar. 100 €
                                                                                                                                                                1.133 €
     
  4. gem. Wachstumschancengesetz bei Anwendung der neuen Wertgrenze für GWG´s:

    Schreibtisch                                      1.600 € über GWG Grenze
                                                                  Abschreibung über amtliche AfA Tabelle
    Rollcontainer                                       300 € GWG
    Bürostuhl                                              900 € GWG
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar.

    Aufwand im ersten Jahr:
    Schreibtisch                                      1.600 € / 13 Jahre =                                                        123 €
    Rollcontainer                                       300 € GWG =                                                                 300 €
    Bürostuhl                                              900 € GWG =                                                                 900 €
    2 Besucherstühle                           je 50 € sofortiger Aufwand, da bis 250 €               100 €
    Docking-Station für Notebook  100 € Peripheriegerät, nicht selbständig nutzbar, aber
                                                                  steuerrechtlich Wahlrecht als digitales Wirtschaftsgut 1 Jahr
                                                                  Nutzungsdauer oder über 3 Jahre abschreibbar. 100 €
                                                                                                                                                                1.523 €

Zusammenfassung:

                                                                                                                                                             Aufwand 2024

  1. nach aktueller Rechtslage / Sammelpostens                                                       563 €
  2. nach aktueller Rechtslage / GWG                                                                             692 €
  3. gem. Wachstumschancengesetz / Sammelpostens                                       1.133 €
  4. gem. Wachstumschancengesetz / GWG                                                            1.523 €

Frage des Monats Februar 2023

Der Stpfl. A bezieht ab Juni 2021 Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (Werksrente) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.H.v. 1 200 €/Monat. Am 15.4.2023 vollendet A das 63. Lebensjahr. Die Werksrente beträgt ab März 2023 1 250 €/Monat.

Aufgabe: Berechnen Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2023.

Lösung:

Die Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis gelten erst ab April 2023 als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Bei den Bezügen von Januar bis März handelt es sich um Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 2 × 1 200 €

2 400 €

zzgl. für März

1 250 €

Insgesamt

3 650 €

abzgl. ArbN-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG                                  ./.

  1 230 €

Einkünfte aus früherem Dienstverhältnis, die keine Versorgungsbezüge sind

2 420 €

Ab April 2023 handelt es sich um Versorgungsbezüge i.H.v. 9 × 1 250 €

11 250 €

Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrages ist der Monatsbetrag April i.H.v. 1 250 € mit 12 zu vervielfältigen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG) = 15 000 €.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt 13,6 % = 2 040 €, maximal 1 020 €. Der maximale Versorgungsfreibetrag von 1 020 € ist nur für 9 Monate zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG).

./. 765 €

Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 9/12 von 306 €

./. 230 €

Zwischensumme

10 255 €

abzgl. Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG

./. 102 €

Einkünfte aus Versorgungsbezügen

10 153 €

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen insgesamt

12 573 €

Der ermittelte Versorgungsfreibetrag (1 020 €) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (306 €) gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).

 

Frage des Monats Januar 2023

Maria Boric, geboren am 15.03.1957, leitet seit 20 Jahren die Reklamationsabteilung der Maschinenbau GmbH. Die Maschinenbau GmbH produziert und verkauft Bohrmaschinen. Firmensitz ist Bochum. Frau Boric ist ledig, ohne Kinder.

Der monatliche Arbeitslohn von Fr. Boric beträgt von Januar bis September 2023 voraussichtlich 3.200 €. Ab Oktober ist mit einer Gehaltserhöhung auf 3.500 € zu rechnen.  

Aufgabe: Berechnen Sie die Lohnsteuerbelastung für November 2023.

Lösung:

Prüfung Altersentlastungbetrag nach §24a EStG
Fr. Boric erfüllt die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag, da Sie in 2021 das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag beträgt 14,4% maximal 684 €.

Da Fr. Boric 3.200 € monatlich, ab Oktober 3.500 € verdient, wird in jedem Fall der maximal Betrag von 684 € zur Anwendung kommen.

Jahresarbeitslohn Fr. Boric:
Ermittlung Jahresarbeitslohn:
3.200 € * 9         28.800 €
3.500 € * 3         10.500 €
Geldwerter Vorteil 39.300 €

Abzüglich Altersentlastungsbetrag          14,4% von 39.300 max.                    -684 €

Lohnsteuer November 2023:

Lohnsteuer auf lfd. Arbeitslohn       
   mtl. Gehalt                    3.500,00 €
- Altersentlastungsbetrag       57,00 €           (684/12)
                                     3.443,00 €           451,08 € gem. Tabelle

 

Frage des Monats Dezember 2022

Anwendung der BMF Tabellen. Lohnt sich die Steuerklassenkombination III / V in folgenden Fällen

  1. Ein Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €.
  2. Ein Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 2.500 €.

Lösung:

Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nachdem Monatslohn des höher verdienenden
Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.219 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge 2022:

a)Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 118,83 €
    für 1.700 € nach Steuerklasse V                    270,58 €
   insgesamt also                                              389,41 €
 

b)Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV    375,58 €
    für 1.700 € nach Steuerklasse IV                        85,83 €
 insgesamt also                                                   461,41 €

Es lohnt sich die Steuerklassenwahl III / V.

2.Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde dieSteuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

a)Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 118,83 €
    für 2.500 € nach Steuerklasse V                    540,50 €
   insgesamt also                                              659,33 €
 

b)Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV    375,58 €
    für 2.500 € nach Steuerklasse IV                      257,58 €
 insgesamt also                                                   633,16 €

Es lohnt sich nicht die Steuerklassenwahl III / V da die Steuerklassenwahl IV / IV günstiger ist.

Frage des Monats November 2022:

a) Bei wem ist die Anrufungsauskunft zu stellen?

b) Wer hat das Recht eine Anrufungsauskunft zu stellen?

c) Was sind die Rechtsfolgen einer Anrufungsauskunft?

d) Kann gegen die Anrufungsauskunft Einspruch eingelegt werden?

 

Antwort des Monats November 2022:

a) Bei wem ist die Anrufungsauskunft zu stellen?

 

Für die Auskunftserteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers im lohnsteuerlichen Sinne zuständig – nicht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und auch nicht ein Lohnsteuer-Außenprüfer. Die Auskunft kann nur im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit erteilt werden. Eine gleichwohl vom Wohnsitzfinanzamt auf Anfrage erteilte Auskunft ist für das Betriebsstättenfinanzamt nicht bindend.

 

b) Wer hat das Recht eine Anrufungsauskunft zu stellen?

Das Recht der Anrufungsauskunft steht grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu.

 

c) Was sind die Rechtsfolgen einer Anrufungsauskunft?

Eine Anrufungsauskunft gibt dem Arbeitgeber lediglich einen Vertrauensschutz. Sie bedeutet weder eine Entscheidung über den Steueranspruch noch eine Steuerfestsetzung. Das Betriebsstättenfinanzamt ist jedoch nunmehr an die von ihm erteilte Anrufungsauskunft gebunden. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit aus.


d) Kann gegen die Anrufungsauskunft Einspruch eingelegt werden?

Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO sei. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung.

 

Frage des Monats Januar 2022:

Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich:

Ein Kunde aus Kanada bestellt bei einem Großhändler für Maschinen in Deutschland eine Bohrmaschine. Der deutsche Großhändler bestellt darauf hin die Maschine bei einem französischem Hersteller. Der deutsche Großhändler weist den Französischen Lieferanten an, die Maschine direkt in das Lager des Großhändlers in Hamburg zu transportieren. Der deutsche Großhändler versendet die Maschine mit dem Schiff nach Kanada.

Antwort des Monats Januar 2022:

Lösung:

Es handelt sich nicht um ein Reihengeschäft, sondern um eine gebrochene Beförderung und Versendung. Deshalb sind zwei Einzellieferungen gegeben.

Die Lieferung vom Franzosen an den Deutschen ist in Frankreich steuerbar und nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG steuerfrei, wenn der deutsche Großhändler gegenüber dem französischen Lieferanten mit seiner deutschen USt-IdNr. auftritt. Der deutsche Großhändler tätigt in Deutschland einen steuerbaren, aber nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb.

Der deutsche Lieferant tätigt mit der Lieferung an den Kanadier eine steuerbare (§ 3 Abs. 6 UStG) aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Frage des Monats Januar 2021

Schätzen Sie die Ersparnis der folgenden Steuerpflichtigen pro Jahr durch die Reduzierung des Solidaritätszuschlags ab Januar 2021:

 

1) Eine Familie mit 2 Kindern. Beide Elternteile sind berufstätig und werden zusammen veranlagt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 39.000 €.

a) 234,85 €

b) 412,65 €

c) 847,32 €

 

2) Eine Familie mit 1 Kind. Beide Elternteile sind berufstätig und werden zusammen veranlagt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 68.000 €.

a) 421,78 €

b) 697,18 €

c) 751,56 €

 

3) Eine Steuerpflichtige, einzeln veranlagt hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €.

a) 261,65 €

b) 458,31 €

c) 672,12 €

 

Antwort des Monats Januar 2021

Schätzen Sie die Ersparnis der folgenden Steuerpflichtigen pro Jahr durch die Reduzierung des Solidaritätszuschlags ab Januar 2021:

 

1) Eine Familie mit 2 Kindern. Beide Elternteile sind berufstätig und werden zusammen veranlagt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 39.000 €.

a) 234,85 €

 

2) Eine Familie mit 1 Kind. Beide Elternteile sind berufstätig und werden zusammen veranlagt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 68.000 €.

b) 697,18 €

 

3) Eine Steuerpflichtige, einzeln veranlagt hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €.

b) 458,31 €

 

 

Frage des Monats Dezember 2020

Die Madarlis GmbH betreibt einen Großhandel für Büromöbel. Sie hat Fillialen in Düsseldorf, Köln und Wuppertal. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 8.500 €. Die Arbeitslöhne betrugen im Jahr 2020 - 975.000 €. Die Arbeitslöhne verteilen sich auf die einzelnen Betriebsstätten wie folgt:

Düsseldorf          450.000 €

Köln                      200.000 €

Wuppertal          325.000 €

Im Arbeitslohn sind Ausbildungsvergütungen für die in Düsseldorf beschäftigten Auszubildenden in Höhe von 20.000 € enthalten. Die Arbeitslöhne in Wuppertal enthalten steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit in Höhe von 15.000 €. Der Filialleiterin in Köln wurde aufgrund des außerordentlich guten Gewinns ihrer Filiale eine einmalige Vergütung in Höhe von 20.000 € gezahlt.

Aufgabe: Führen Sie die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages durch.

 

Antwort des Monats Dezember 2020

Zerlegungsmaßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an allen Betriebsstätten gezahlt werden, zu den Arbeitslöhnen, die an den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden, steht §29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.

Die Ausbildungsvergütungen i. H. v. 20.000 € gehören nicht zu den Arbeitslöhnen, §31 Abs. 2 GewStG.

Die Vergütung an die Filialleiterin in Köln ist eine einmalige gewinnabhängige Vergütung, die nicht anzusetzen ist, §31 Abs. 4 GewStG.

Die steuerfreien Zuschläge für Sonntagsarbeit gehören zu den Arbeitslöhnen, §31 Abs. 1 GewStG.

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages:

                                                               Düsseldorf      Köln          Wuppertal          Gesamt

Arbeitslöhne                                 450.000 €      200.000 €      325.000 €

abzügl. Ausbildungsvergütungen 20.000 €

abzügl. Tantieme                                                20.000 €

Arbeitslöhne Zerlegung             430.000 €          180.000 €      325.000 €      935.000 €

Verhältnis                                           46%                19%                   35%               100%

Frage des Monats November 2020

Frage 1 Corona-Bonus

Im ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde in § 3 Nr. 11a EStG ein steuerfreier Corona-Bonus geregelt. Danach sind Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei, wenn die Beihilfe in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Bei der Leistung des Arbeitgebers kann es sich um Zuschüsse oder Sachbezüge handeln, die auch in Form von Teilleistungen erbracht werden können.

Frage: Kann der Corona-Bonus auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

 

Frage 2 Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine GmbH sagt ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Änderungsvertrag vom 1. 7.für dasselbe Jahr Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Das

Urlaubsgeld wird am 31. 7., das Weihnachtsgeld am 30. 11. ausgezahlt. Handelt es sich um eine vGA?

 

Antwort des Monats November 2020

Lösung zu Frage 1:

Auch GmbH-Geschäftsführer stehen in einem Dienstverhältnis zu „ihrer“ GmbH und können deshalb den steuerfreien Corona-Bonus erhalten.

 

Zu der Frage, ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können (FAQ-Katalog Teil VII Nr. 12), äußert sich die Finanzverwaltung wie folgt: „Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus. Eine vGA liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden.“

Um jeden Anschein einer vGA zu vermeiden, sollte im Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers vermerkt sein, dass die Gesellschaft ihm die gleichen steuerfreien Leistungen gewähren kann, wie das Gesetz sie für Arbeitnehmer vorsieht. Fehlt ein derartiger Hinweis im Dienstvertrag, reicht auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihren leitenden Mitarbeitern (Geschäftsführern und Prokuristen) ebenfalls einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen kann bzw. zahlt. Dieser Beschluss würde auch den Vorgaben des Fremdvergleichs genügen.

 

Lösung zu Frage 2:

Da es sich bei dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Jahresvergütungen handelt, wurde nur die Hälfte im Voraus vereinbart. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt aber das Rückwirkungsverbot. Der Anteil, der auf den Zeitraum 01.01.-30.06. entfällt, stellt eine vGA dar. Um die vGA zu verhindern, hätte der Änderungsvertrag im Dezember des Vorjahres mit der GmbH geschlossen werden müssen.

Frage des Monats Oktober 2020

Beurteilen Sie ob folgende Anhangsangaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen:

 

1)

Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Mitarbeiter:

 

Kaufmännische Arbeitnehmer                        80

Gewerbliche Arbeitnehmer                            120

 

Summe                                                               200

 

2)

Im Jahresdurschnitt wurden 167 Mitarbeiter beschäftigt. Im Einzelnen

 

Vorstände                                                    2

Gewerbliche Arbeitnehmer                            100

Angestellte                                                     60

Auszubildende                                                     5

 

Summe                                                           167

 

3)

Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Mitarbeiter:

 

Gewerbliche Arbeitnehmer                             100

Angestellte                                                          60

 

Beschäftigte gemäß §285 Nr. 7 HGB           160

 

Vorstände                                                2

Auszubildende                                                      5

 

Summe                                                           167                                                                                              

 

4)

Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Mitarbeiter:

 

Außendienst                                                      80

Innendienst                                                        90

 

Gesamt                                                             170

Antwort des Monats Oktober 2020

1), 3), 4) entsprechen den Vorgaben des §285 Nr. 7 HGB.

2) entspricht nicht den Vorgaben des §285 Nr. 7 HGB.

 

Erläuterung

Variante 2) erfüllt nicht die gebotene klare Abgrenzung der gesetzlich angabepflichtigen Arbeitnehmerzahl und der unternehmensinternen definierten Mitarbeiterzahl.

 

Variante 3) hingegen ist gesetzeskonform. Eine freiwillige Angabe nicht berichtspflichtiger Mitarbeiter ist gesetzlich nicht ausgeschlossen.

Frage des Monats September 2020

X ist in der Verwaltung eines Unternehmens als Angestellte tätig. Für 2020 bescheinigte der Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 45.000 €. Das Netto-Gehalt wurde monatlich auf ihr Bankkonto überwiesen.

X fährt die 20 km lange Strecke von ihrer Wohnung zur Arbeit in der Regel mit dem Fahrrad. Bei schlechtem Wetter fährt sie bei ihrem Nachbarn im Auto kostenlos mit. In 2020 ist X an insgesamt 150 Tagen mit dem Fahrrad gefahren und an 70 Tagen mit ihrem Nachbarn.

X hatte im November 2020 mit einem Fernlehrgang zur Finanzbuchhalterin IHK begonnen. Die Fortbildung erfolgte im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Der Fernlehrgang dauert 3 Monate und schließt mit einer Prüfung ab. X zahlte eine monatliche Kursgebühr von 600 €. Für Bücher, Schreib- und sonstiges Unterrichtsmaterial für den Lehrgang gab sie in 2020 insgesamt 60 € aus. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sich im Dezember 2020 einen einmaligen, steuerfreien Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme in Höhe von 1.000 €.

 

Aufgabe: Berechnen Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Veranlagungszeitraum 2020.

 

Antwort des Monats September 2020

X hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG).

Einnahmen:

Bruttoarbeitslohn (§19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 45.000 €

 

Der Zuschuss zu den Fortbildungskosten ist steuerfrei, weil die Fortbildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Werbungskosten (§9 EStG)

Entfernungspauschale (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

0,30 € x 20 km x 220 Tage = 1.320 €

 

Fortbildungskosten:

Kursgebühr 2 x 600 € = 1.200 €

Bücher, Schreib- und sonstiges Unterrichtsmaterial 60 €

1.260 €

abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss -1.000 € 260 €

Kontoführungspauschale 16 €

tatsächliche Werbungskosten 1.596 €

Da die tatsächlichen Werbungskosten höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 43.404 €

Frage des Monats August 2020

X ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH (GmbH). X wohnt in Düsseldorf.

X arbeitet als Rechtsanwalt in den Kanzleiräumen der GmbH in Braunschweig.

Er bezog von der GmbH folgende angemessene Leistungen:

monatliche Vergütung (brutto) 6.000 EUR Auszahlung jeweils zum 10. des Folgemonats

Tantieme 2019 (brutto) 7.500 EUR Auszahlung mit Lohn für 05/2020 am 11. Juni 2020

Weihnachtsgratifikation (brutto) 6.000 EUR Auszahlung mit Lohn für 11/2020 am 10. Dez. 2020.

Zusätzlich wurde A ab Januar 2020 ein Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Pkw betrug 26.480 EUR, die Anschaffungskosten betrugen 23.590 EUR. An 198 Tagen fuhr er die Entfernung von 63 Kilometern zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit diesem Pkw. Auf die Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG wird verzichtet.

An weiteren zwölf Tagen (einmal monatlich) war A direkt bei einem Klienten vor Ort, die einfache Entfernung betrug jeweils 85 Kilometer. Er verbrachte dort je mehr als acht Stunden.

A leistete in 2020 folgende Zahlungen:

Beitrag Berufsgenossenschaft 500 EUR

Beitrag Berufshaftpflichtversicherung 1.000 EUR

In 2020 zahlte er für seine Berufskleidung (Robe, Nutzungsdauer 5 Jahre) 750 EUR und 230 EUR für weiße Hemden und schwarze Hosen. Am 27. Dez. 2019 erwarb er einen ausschließlich beruflich genutzten Laptop für 750 EUR inkl. USt. (Nutzungsdauer 3 Jahre). Die Lieferung erfolgte am 5. Jan. 2020.

Aufgabe:

Berechnen und benennen Sie die Einkünfte von A für den Veranlagungszeitraum 2020! Stellen Sie Ihre Berechnung übersichtlich dar! Nichtansätze sind kurz zu begründen!

 

Antwort des Monats August 2020

A hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Laufender Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn, die innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließen, gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§38a Abs. 1 Satz 2 EStG, R39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR). Das am 10. Januar 2021 gezahlte Dezember-Gehalt gilt als in 2020 bezogen.

72.000 €

Tantieme und Weihnachtsgratifikation

Tantiemen und Gratifikationen gehören zu den sonstigen Bezügen im Sinne des R39b2 Abs. 2 LStR. Gem. §38a Abs. 1 Satz 3 EStG gelten sonstige Bezüge als in dem Kalenderjahr als bezogen, in welchem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

Tantieme 7.500 €

Weihnachtsgratifikation 6.000 €

Firmenwagen

Der Firmenwagen wird als geldwerter Vorteil versteuert.

Privatfahrten (1% Regelung)

1% von 26.400 € (Bruttolistenpreis auf volle Hundert € abgerundet) x 12 Monate 3.168 €

Fahrten Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte

0,03% x 26.400 € x 63 km x 12 Monate 5.987 €

Summe Einnahmen 94.655 €

Werbungskosten §9 EStG

Entfernungspauschale §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

0,30 € x 63 km x 198 Tage 3.742,20 €

Verpflegungsmehraufwand (§9 Abs. 4a EStG)

12 Tage x 12 € 144,00 €

Beiträge zu Berufsständen (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG)

Beitrag Berufsgenossenschaft 500,00 €

Beitrag Berufshaftpflichtversicherung 1.000,00 €

Arbeitsmittel

Ein Wirtschaftsgut wird ab dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben. Die Anschaffungskosten einschließlich der Umsatzsteuer sind Basis für die Abschreibung. Die Anschaffungskosten können hier in voller Höhe als GWG (bis 800 €) abgeschrieben werden.

Typische Berufskleidung 750,00 €

Laptop 750,00 €

Kontoführungspauschale 16,00 €

Werbungskosten 6.902,20 €

Die Hemden und Hosen sind keine typische Berufskleidung und gilt somit als Kosten der Lebensführung (§12 Nr. 1 EStG).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 87.752,80 €

Frage des Monats Dezember 2019

Unternehmer Adam aus München hat einen neuen Kunden Berchtold (Hamburg). Dieser bestellt erstmalig Ware bei Adam. Der Kunde Berchtold bittet Adam die Ware direkt an seinen Abnehmer Villeneuve (Paris - Frankreich) zu senden.

a) Adam beauftragt den Spediteur die Ware vereinbarungsgemäß direkt an Villeneuve zu senden. Gehen Sie auf die umsatzsteuerlichen Folgen bei allen beteiligten Unternehmern ein.

b) Was würde sich ändern, wenn Berchtold den Spediteur beauftragt (nach Rechtslage 2020)?

zu a + b) Gehen Sie davon aus das alle drei Beteiligten Unternehmer sind und die USt-ID Ihres jeweiligen Landes verwenden.

 

Antwort des Monats Dezember 2019

a)

Alle drei Unternehmer führen Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG aus. Da der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Reihe zum letzten Abnehmer gelangt, liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor. Bei einem Reihengeschäft kann nur eine der Lieferungen die bewegte Lieferung sein. Zunächst muss daher die bewegte Lieferung identifiziert werden.

Wenn Adam den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet hat, ist die erste Lieferung die bewegte Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt. Der Ort der Lieferung ist daher dort, wo die bewegte Lieferung beginnt.

Die Lieferung von Adam könnte steuerfrei sein, da es sich um eine bewegte Lieferung handelt. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur in Frage, wenn Berchtold eine ausländische USt-ID Nr. verwenden würde. Die Lieferung ist mangels Befreiung nach §6a UStG steuerpflichtig in Deutschland. Adam muss eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer an Berchtold ausstellen.

Die Lieferung von Berchtold an Villeneuf ist eine unbewegte Lieferung. Da diese Lieferung nach der bewegten Lieferung erfolgt befindet sich der Ort nach §3 Abs. 7 Nr. 2 wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Damit ist die Lieferung in Frankreich ausgeführt, dort steuerbar und auch steuerpflichtig. Berchtold muss sich in Frankreich um die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Lieferung kümmern. Er weist in seiner Rechnung französische Umsatzsteuer aus und muss diese in Frankreich abführen.

Es entsteht in Frankreich zusätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Berchtold sollte sich in Frankreich registrieren und eine französische USt-ID Nr. beantragen.

Ergebnis: Für Berchtold entsteht ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand.

 

b)

Wird der Gegenstand der Lieferung durch Berchtold (den mittleren Unternehmer) transportiert oder beauftragt er den Spediteur, ist die bewegte Lieferung die Lieferung zunächst der Lieferung von Adam an ihm zuzurechnen (Grundfall). Dies würde bedeuten, dass dieselben Rechtsfolgen eintreten würden, wie im Sachverhalt a.

Da Adam jedoch eine USt-ID-Nr. aus Deutschland verwendet ist der neue §3 Abs. 6a Satz 5 anzuwenden. Die bewegte Lieferung ist nunmehr die Lieferung von ihm an Villeneuve. Diese Lieferung ist bewegt und der Ort liegt nach §3 Abs. 6 UStG in München (da, wo die Warenbewegung beginnt).

Da es sich um die bewegte Lieferung handelt, kann unter den weiteren Voraussetzungen eine i. g. Lieferung vorliegen. Villeneuve tritt mit einer französischen USt-IdNr. auf und der Gegenstand gelangt aus Deutschland nach Frankreich. Es liegen sämtliche Voraussetzungen für eine i. g. Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 UStG vor. Berchtold führt damit eine in Deutschland steuerbare aber steuerfreie i. g Lieferung aus.

Adam führt eine unbewegte Lieferung aus, die vor der Beförderungs- oder Versendungslieferung liegt. Der Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt (München). Da es sich um eine unbewegte Lieferung handelt, kann eine Steuerbefreiung als i. g. Lieferung grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Adam schreibt eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer an Berchtold.

 

Villeneuve hat einen i. g. Erwerb in Frankreich zu besteuern. Der i. g. Erwerb ist in Frankreich steuerbar und steuerpflichtig.

 

Frage des Monats Oktober 2019

Im Januar 2018 kauft ein Steuerpflichtiger eine ERP-Software für 150.000 €.

Im Januar 2019 erwirbt der Steuerpflichtige zusätzliche Nutzungsrechte für neue Mitarbeiter

10 Nutzungsrechte a 500 € = 5.000 €

Zusätzlich erwirbt der Steuerpflichtige ein neues Modul: E-Bilanz für 20.000 €. Um das Modul im Unternehmen einsetzen zu können fallen Implementierungskosten des Softwarehauses in Höhe von 10.000 € an. Ein Mitarbeiter aus der EDV Abteilung des X unterstützt die Implementierung des Moduls.

 

Gehalt Mitarbeiter 3.000 € (während Implementierung)

 

Die neuen Anwender der Software erhalten eine Anwenderschulung des Softwarehauses.

1o Mitarbeiter a 500 € 5.000 €

Schulungskosten 2.000 €

Gehen Sie von einer Nutzungsdauer der ERP Software von 5 Jahren aus.

Aufgabe:

Wie ist der Vorgang buchhalterisch abzubilden?

 

Antwort des Monats Oktober 2019

Bei der ERP-Software handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens §247 Abs. 2 HGB. Gem. §246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten. Da der Vermögensgegenstand entgeltlich erworben wurde besteht handelsrechtliche eine Bilanzierungspflicht.

 

Steuerrechtlich besteht ebenfalls gem. §5 Abs. 1 EStG eine Bilanzierungspflicht, es sei denn es würden steuerrechtlich abweichende Sonderregelungen bestehen (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Da der immaterielle Vermögensgegenstand entgeltlich erworben wurde bestehen steuerrechtlich keine Sonderregelungen (z.B. §5 Abs. 2 EStG Aktivierungsverbot für selbst erstellte Vermögensgegenstände).

 

Der Bilanzausweis des immateriellen Wirtschaftsgut erfolgt unter §266 Abs. 2 A I. 2 HGB.

 

Der Erstmalige Ansatz erfolgt mit den Anschaffungskosten (§253 Abs. 1 HGB) gem. §255 Abs. 1 HGB. Der Vermögensgegenstand ist gem. §253 Abs. 3 HGB über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerrechtlich ist seit 2011 lediglich die lineare Abschreibung zulässig. §7 Abs. 1 EStG. Da es sich bei immateriellen Wirtschaftsgüter um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt wäre eine degressive Abschreibung aber auch zuvor nicht zulässig.

 

Die Abschreibung für das eingerichtete ERP-Softwaresystem beginnt mit der Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsguts (R7.4 Abs. 1 S. 3 EStR). Diese ist mit dem Abschluss der Implementierung hergestellt. Bei der stufenweisen Einführung von Modulen ist der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der ersten Module für den Beginn der AfA maßgeblich.

 

Anschaffungskosten 2018: 150.000 €

Abschreibung 2018 30.000 € 20% für 12 Monate

Bilanzansatz 31.12.2018 120.000 €

 

Im Jahr 2019 fallen für den immateriellen Vermögensgegenstand nachträglich Anschaffungskosten gem. §255 Abs. 1 HGB.

Nachträgliche Anschaffungskosten:

 

Zusätzliches Modul

Wird das vorhandene Softwaresystem durch nachträglich angeschaffte Module - unabhängig vom Hersteller - erweitert, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts Softwaresystem, da die neuen Module nach ihrer Integration unselbstständige Bestandteile dieses Wirtschaftsguts sind.

Modul E-Bilanz 20.000 €.

 

Zusätzliche Nutzungsrechte

Aufwendungen für den Erwerb zusätzlicher Nutzungsrechte, um den Kreis der Benutzer zu erweitern, stellen ebenfalls nachträgliche Anschaffungskosten dar.

10 Nutzungsrechte a 500 € = 5.000 €

 

Implementierungskosten

Zu den Implementierungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für das sog. Customizing. Unter Customizing versteht man die Anpassung der Software an die Struktur und die Organisationsabläufe des Unternehmens des Erwerbers. Zu diesem Zweck werden - ohne Programmierung - branchen- und unternehmensspezifische Einstellungen in Tabellen vorgenommen. Daneben zählen zur Implementierung auch die Modifications (Programmänderungen) und Extensions (Programmerweiterungen). Die Einstellungen dienen lediglich der Herstellung der Betriebsbereitschaft eines bereits angeschafften, standardisierten Wirtschaftsguts.

Es handelt sich um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten (im vorliegenden Fall nachträgliche Anschaffungsnebenkosten).

Implementierungskosten des Softwarehauses 10.000 €

 

Eigenleistung des X

In Zusammenhang mit der Anschaffung und Implementierung von ERP-Software werden von Erwerberseite häufig Eigenleistungen durch den Einsatz eigener Arbeitnehmer erbracht, die in die Installation und Parametrisierung der Software eingebunden sind. Die hierdurch verursachten Personalkosten zählen ebenfalls zu den zu aktivierenden Anschaffungsnebenkosten.

Gehalt Mitarbeiter 3.000 € (während Implementierung)

 

 

Anwenderschulung

Aufwendungen für die Anwenderschulung sind, im Gegensatz zu den Aufwendungen für die Schulung von Mitarbeitern, die in die Durchführung und Mitgestaltung des Customizing eingebunden sind, sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

 

1o Mitarbeiter a 500 € 5.000 €

Schulungskosten 2.000 €

 

Somit nachträgliche Anschaffungskosten:

Modul E-Bilanz 20.000 €

10 Nutzungsrechte a 500 € = 5.000 €

Implementierungskosten des Softwarehauses 10.000 €

Gehalt Mitarbeiter 3.000 € (Implementierung)

38.000 €

 

 

Ermittlung Bilanzansatz 2019:

Bilanzansatz 01.01.2019 120.000 €

nachträgliche Anschaffungskosten 38.000 €

Neue AfA-Bemessungsgrundlage 158.000 €

 

Gem. R7.4 Abs. 9 EStR sind nachträgliche Anschaffungskosten so zu behandeln, als ob diese zu Beginn des Jahres angefallen wären.

 

Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dem letzten Buchwert hinzuaddiert. Ab jetzt wird die AfA von diesem höheren Betrag berechnet. Entsteht durch den nachträglichen Herstellungsaufwand kein anderes neues Wirtschaftsgut, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Anlageguts im Zeitpunkt der Beendigung der Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. Der um die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhte Restbuchwert ist auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer bei gleichzeitiger Anpassung des AfA-Satzes zu verteilen. Die Restnutzungsdauer ist im Einzelfall zu ermitteln und kann nicht etwa in der Weise rechnerisch ermittelt werden, dass von der ursprünglichen Nutzungsdauer die bisher abgelaufenen Jahre abgerechnet werden. Dennoch wird aber in der Praxis meist so verfahren.

 

Restbuchwert

Restnutzungsdauer

158.000 €

4 Jahre 39.500 € p.a.

 

 

Der Buchwert zum 31.12.2019 beträgt somit:

Restbuchwert 120.000 €

+ nachträgliche AK 38.000 €

./. AfA 39.500 €

= 118.500 €

 

Frage des Monats September 2019

Ein Steuerpflichtiger übt eine nebenberufliche begünstigte Tätigkeit nach §3 Nr. 26 EStG aus.

Folgende Fallkonstellationen liegen vor:

a) Einnahmen von 3.000 EUR und Ausgaben von 500 EUR

b) Einnahmen von 2.000 EUR und Ausgaben von 2.500 EUR

c) Einnahmen von 3.000 EUR und Ausgaben von 2.500 EUR

d) Keine Einnahmen und vorweggenommene Ausgaben von 1.000 EUR

e) Einnahmen von 3.000 EUR und Ausgaben von 4.500 EUR

Beurteilen Sie in welcher Höhe Einkünfte vorliegen.

Antwort des Monats September 2019

Zu a)

Einnahmen 3.000 EUR

Freibetrag -2.400 EUR

Steuerpflichtige Einnahmen 600 EUR

Werbungskosten -

Einkünfte 600 EUR

 

Zu b)

Einnahmen 2.000 EUR

Freibetrag -2.000 EUR

Steuerpflichtige Einnahmen 0 EUR

Werbungskosten (2.500 - 2.000 EUR) -500 EUR

Einkünfte -500 EUR

 

Zu c)

Einnahmen 3.000 EUR

Freibetrag -2.400 EUR

Steuerpflichtige Einnahmen 600 EUR

Werbungskosten (2.500 - 2.400 EUR) -100 EUR

Einkünfte 500 EUR

Zu d)

 

Einnahmen 0 EUR

Freibetrag -

Steuerpflichtige Einnahmen 0 EUR

Werbungskosten -1.000 EUR

Einkünfte -1.000 EUR

 

Zu e)

Einnahmen 3.000 EUR

Freibetrag -2.400 EUR

Steuerpflichtige Einnahmen 600 EUR

Werbungskosten (4.500 - 2.400) -2.100 EUR

Einkünfte -1.500 EUR

 

Frage des Monats Juli 2019

Die AB-GbR vermietet ein Wohngebäude mit mehreren Wohnungen. Gesellschafter B hat seine Beteiligung an der GbR im Betriebsvermögen seines gewerblichen Einzelunternehmens Immobilienverwaltung ausgewiesen. Er ermittelt den Gewinn durch Bilanzierung. Gesellschafter A hält die Beteiligung in Ihrem Privatvermögen.

Die GbR hat die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2019 zutreffend durch Einnahmen-Überschussrechnung i. H. v. 100.000 EUR ermittelt. Hiervon entfallen auf die Gesellschafter jeweils 1/2 = 50.000 EUR.

Bei der GbR liegen in 2019 noch folgende weitere Umstände vor:

- Es läuft noch ein Gerichtsverfahren gegen einen ehemaligen Mieter; das Urteil steht noch aus, ebenso liegt noch keine Rechnung des Rechtsanwalts vor. Hierfür drohen der GbR Kosten über 8.000 EUR.

- Eine Handwerkerrechnung vom Dezember über 900 EUR wurde erst am 20.01.02 bezahlt.

- Gesellschafter B hat in 01 für erbrachte Verwaltungsarbeiten 4.800 EUR erhalten.

 

 

Aufgabe: Ermitteln Sie die Einkünfte der Gesellschafter A und B für 2019.

 

Antwort des Monats Juli 2019

Die GbR stellt eine Zebragesellschaft dar, da bei einem der Gesellschafter eine Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte erforderlich wird.

Bei A werden die gesondert und einheitlich festgestellten anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG in ihrem Einkommensteuerbescheid jeweils zwingend i. H. v. 50.000 EUR berücksichtigt.

 

Anders bei B. Zunächst sind seine Einkünfte umzuqualifizieren, denn er hält die Beteiligung an der Zebragesellschaft im Betriebsvermögen und erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG.

Die Einkünfte des B betragen somit:

 

 

Einkünfte gem. gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 50.000 €

 

Für die Mietstreitigkeiten und die Rechtsanwaltskosten ist eine Rückstellung zu bilden und mit dem auf B anteilig entfallenden Betrag zu passivieren. - 4.000 €

 

Die noch nicht gezahlte Handwerkerrechnung führt zu einer Verbindlichkeit.- 450 €

 

Die ihm zugeflossene Vergütung als Verwalter ist noch als Einnahme zu erfassen.+5.000 €

 

Endgültige Einkünfte des B aus der Zebragesellschaft: 50.550 €

 

Frage des Monats Juni 2019

Erläutern Sie die Auswirkungen des folgenden Geschäftsvorfalls auf den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Gehen Sie auch auf die Umsatzsteuer ein.

Unternehmerin X hat in Ihrer Bilanz einen PKW als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert. Dieser PKW wurde von der Unternehmerin im Jahr 2018 unstrittig auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Der Ehepartner besaß im Jahr 2018 ein eigenes Fahrzeug, das beiden Ehegatten ausschließlich privat genutzt wurde.

Für das bilanzierte Fahrzeug sind folgende Daten bekannt:

Anschaffungskosten am 15.05.2017 50.000 € netto

Listenpreis Erstzulassung 15.05.2017 58.000 € netto

Listenpreis in 2018 60.000 € netto

Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte 9 km

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte 2018 220 Tage

Private Nutzung im Jahr 2018 12 Monate

Die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wurden bisher nicht berücksichtigt.

 

Antwort des Monats Juni 2019

Die private Kfz-Nutzung ist zu ermitteln:

Bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, ist die 1%-Methode nach §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Die private Kfz-Nutzung ist für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1% des inländischen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese private Nutzung ist als Privatentnahme zu buchen, unabhängig davon, dass ein weiteres Kfz als Privatfahrzeug zur Verfügung steht (§12 Nr. 1 i. V. m. §4 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Gleichzeitig ist die private Nutzung nach §3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1a UStAE kann eine pauschaler Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten von 20% vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist dier Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.

 

Berechnung:

1% des Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung

1% von 69.000 € (58.000 € * 1,19) * 12 Monate = 8.280 €

zuzüglich 19% von (80% von 8.280 €) 6.624 € = 1.258 €

Bruttoentnahme 9.538 €

Privatentnahme = Gewinnerhöhung + 9.538 €

Umsatzsteuerverbindlichkeit - 1.258 €

Gewinnerhöhung 2018 gesamt 8.280 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte:

Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit den dort vorgesehenen Beträgen als Betriebsausgaben den Gewinn mindern.

Berechnung:

0,03% vom Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung

= 0,03% von 69.000 € * 9 km * 12 Monate = 2.235 €

abzüglich Entfernungspauschale (§9Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

220 Tage * 9 km * 0,30 € - 594 €

nicht abziehbare Betriebsausgaben 2018 1.641 €

 

ausserbilanzielle Hinzurechnung 1.641 €

Umsatzsteuer: Der Vorgang ist nicht steuerbar, da eine unternehmerische Nutzung vorliegt (Abschnitt 15.23 UStAE).

 

 

 

Frage des Monats Mai 2019

Beurteilen Sie folgende Sachverhalte eines international tätigen Unternehmens mit Sitz in Hamburg.

1. Ihr Unternehmen liefert Waren an einen Kunden nach Portugal. Aus diesem Geschäft entsteht ein Gewinn in Höhe von 30.000 €.

2. Ihr Unternehmen unterhält in einem Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, eine Betriebsstätte. Der Gewinn der Betriebsstätte betrug 500.000 € (nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt).

3. Das Unternehmen hat eine Tochtergesellschaft (Sarl – entspricht einer deutschen GmbH) in Frankreich gegründet. Die Tochtergesellschaft weist einen Gewinn in Höhe von 300.000 € aus. Bislang erfolgte keine Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft.

Beurteilen Sie welcher Staat in den Sachverhalten jeweils das Besteuerungsrecht hat.

 

Antwort des Monats Mai 2019

Das Unternehmen ist nach §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da sich der Sitz im Inland befindet. Nach §1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen.

Zu 1:

Das Besteuerungsrecht aus dem Direktgeschäft steht ausschließlich Deutschland zu. Der Liefergewinn in Höhe von 30.000 € ist in das zu versteuernde Einkommen in Deutschland einzubeziehen.

Zu 2:

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht umfasst nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich auch die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte. Das deutsche Besteuerungsrecht wird aber durch das Betriebsstättenprinzip der DBA gemäß dem OECD Musterabkommen beschränkt.

Das Unternehmen erzielt insoweit Unternehmensgewinne durch eine in einem anderen DBA-Staat gelegene Betriebsstätte. Das Besteuerungsrecht für diesen Betriebsstättengewinn von 500.000 € wird im Inland nicht besteuert.

Zu 3:

Die Tochtergesellschaft ist nach §1 Abs. 1 KStG im Inland nur dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte nach §49 EStG erwirtschaftet. Das ausschließliche Besteuerungsrecht liegt beim ausländischen Staat, sodass der Gewinn in Höhe von 300.000 € nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.

 

Frage des Monats April 2019

Die X-GmbH hat drei Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter erhalten 30 Tage Urlaub und weisen die gleiche Gehaltsstruktur auf. Fr. Winter erhält im Gegensatz zu Ihren Kollegen jedoch ein festes 13. Gehalt in Höhe von 3.000 €. Hr. Mangold und Fr. Minze hingegen erhalten eine jährlich vereinbarte Sondervergütung in Höhe von 2.500 €.

Folgende vereinfachte Daten liegen Ihnen zu den Mitarbeitern vor.

 

                                                                        Fr. Winter     Hr. Mangold     Fr. Minze

Jahresgehalt ohne Weihnachtsgeld       60.000 €       38.000 €           45.000 €

Weihnachtsgeld

- Sonderzahlung                                                                           2.500 €          2.500 €

- fest                                                                     3.000 €

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung           9.500 €          6.500 €          7.300 €

Wochenarbeitstage                                                5                  5                  5

Resturlaubstage                                                     10                15                    5

 

Ermitteln Sie die Urlaubsrückstellung

1) Handelsrechtlich durch individuelle Ermittlung der Urlaubsrückstellung

2) Steuerrechtlich durch individuelle Ermittlung der Urlaubsrückstellung

3) Steuerrechtlich nach der Durchschnittsmethode

4) Wieso weicht der ermittelte Wert nach der Durchschnittsmethode vom individuelle ermittelten Wert ab?

 

Antwort des Monats April 2019

Zu 1) Handelsrechtlich werden auch die Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Urlaubsrückstellung berücksichtigt. Ausserdem sind die Urlaubstage bei der Ermittlung der Arbeitstage in Abzug zu bringen.

 

                                                                        Fr. Winter     Hr. Mangold     Fr. Minze

Basis Jahreslohn inkl. SV-Beiträge               72.500 €            47.000 €               54.800 €

Anzahl Arbeitstage                                            220                     220                        220

Urlaubsentgelt pro Arbeitstag                     329,55 €            213,64 €          249,09 €

Resturlaub                                                            10                    15                            5

Urlaubsrückstellung insgesamt                 3.295,50 €       3.204,60 €         1.245,45 €

Urlaubsrückstellung gesamt                7.745,55 €

 

zu 2) Steuerrechtlich werden die freiwilligen Sonderzahlungen an Hr. Mangold und Fr. Minze nicht berücksichtigt. Außerdem werden die Arbeitstage vor Abzug der Urlaubstage berücksichtigt.

 

                                                                        Fr. Winter     Hr. Mangold     Fr. Minze

Basis Jahreslohn inkl. SV-Beiträge              72.500€         44.500 €            52.300 €

Anzahl Arbeitstage                                         250                  250                        250

Urlaubsentgelt pro Arbeitstag                  290,00 €         178,00 €         209,20 €

Resturlaub                                                            10                        15                            5

Urlaubsrückstellung insgesamt              2.900,00 €   2.670,00 €     1.046,00 €

Urlaubsrückstellung gesamt                      6.616,00 €

 

Zu 3) Steuerrechtlich Ermittlung nach der Durchschnittsmethode

Basis Jahreslohn inkl. SV-Beiträge                        169.300 €

Anzahl Arbeitstage                                                750

Urlaubsentgelt pro Arbeitstag                             225,73 €

Resturlaub                                                              30

Urlaubsrückstellung gesamt                                 6.771,90 €

 

Zu 4) Da die Rückstellungsbasis für Fr. Winter (72.500 €) deutlich höher ist, als die Ihrer Kollegen wird der Rückstellungswert nach der Durchschnittswertmethode durch Sie überproportional erhöht. GGf. wäre zu prüfen ob bei der Durchschnittswertmethode Fr. Winter eine Arbeitnehmergruppe bildet und Fr. Minze und Hr. Mangold zusammen eine zweite Arbeitnehmergruppe.

 

Frage des Monats Januar 2019

X betreibt mit einem Partner eine GmbH. Seine Beteiligung beträgt 50%. Die stillen Reserven in der GmbH betragen 3.000.000 €, auf X entfallen davon 1.500.000 €. Außerdem hält X noch eine 5%-ige Beteiligung an einer niederländischen BV. Die auf X entfallenden stillen Reserven betragen hier 100.000 €.

Da X gebürtiger Engländer ist denkt er darüber nach zurück nach London zu ziehen.

Aufgabe: Wie errechnet sich die Wegzugssteuer solange London (UK) noch zur EU gehört. Was ändert sich, sollte UK ohne Abkommen zu Drittland werden?

 

Antwort des Monats Januar 2019

Die Wegzugsbesteuerung ist in §6 AStG geregelt. Die Wegzugsbesteuerung stellt einen Ersatzrealisierungstatbestand zu §2 AStG dar, da die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in aller Regel durch DBA Abkommen die Besteuerung von stillen Reserven aus Beteiligungen dem Wohnsitzstaat zuordnet.

Beim Wegzug einer natürlichen Person, die in Deutschland insgesamt mindestens 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und ins Ausland zieht, werden die stillen Reserven in den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des §17 EStG aufgedeckt und versteuert. Sind die Voraussetzungen des §6 AStG erfüllt, so ist §17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden, d.h., der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten wird im Zeitpunkt des Wegzugs besteuert.

Für einen Wegzug von X nach London sind die Wertsteigerungen in den Anteilen an der GmbH (1.500.000 €) und die stille Reserve bei der BV in Höhe von 100.000 € im Zeitpunkt des Wegzugs zu besteuern

§6 Abs. 5 AStG sieht bei einem Zuzug in einen anderen Staat der EU / EWR eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistungen vor. Voraussetzung der Erleichterung ist aber, dass der Zuzugsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung der in Deutschland geschuldeten Steuer leistet.

Für den Fall, dass UK ohne Vereinbarung aus der EU ausscheidet, erfolgt eine sofortigen Besteuerung der stillen Reserven. Die Steuerschuld auf die Wertsteigerung in den Anteilen ist damit im Zeitpunkt des Wegzugs von X zu entrichten. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des §6 Abs. 4 AStG - insbesondere der Darlegung, dass die alsbaldige Einziehung der geschuldeten Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellt - kann die geschuldete Einkommensteuer auf Antrag gegen Sicherheitsleistungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gestundet werden, wobei regelmäßige Teilbeträge zu leisten sind.

 

Frage des Monats Dezember 2018

Ein Unternehmen hat ein folgendes zu versteuerndes Einkommen in der Körperschaftsteuer zutreffend ermittelt: 200.000 €

Folgende Sachverhalte müssen von Ihnen noch bearbeitet werden.

1. Die Zinsaufwendungen des Unternehmens haben 150.000 € betrage.

2. An Miete für eine gemietete Lagerhalle wurden 50.000 € erfasst.

3. Für einen LKW wurden in 2017 20.000 € Leasingaufwendungen gezahlt.

4. An Lizenzkosten für ein Warenwirtschaftssystem fielen 10.000 € an.

5. Das Unternehmen hält eine 13%ige Beteiligung an der X GmbH. Aufgrund dieser Beteiligung wurde an die X GmbH ein Beteiligungsertrag in Höhe von 30.000 € ausgeschüttet.

 

Die X GmbH hat den Beteiligungsertrag in der Körperschaftsteuer als steuerfrei behandelt. Der Beteiligungsertrag ist somit im zu versteuernden Einkommen von 200.000 € nicht enthalten.

6. Das Unternehmen besitzt ein Grundstück in der Wupperstr. 7 in Wuppertal. Der Einheitswertbescheid des Grundstücks weist einen Betrag von 40.000 € aus.

 

Aufgabe:

Nehmen Sie die gewerbesteuerrechtlichen Korrekturen vor und ermitteln Sie die Gewerbesteuer des Jahres 2018. Der Hebesatz der Gemeinde Wuppertal (einzige Betriebsstätte der GmbH) beträgt 490 %.

 

Antwort des Monats Dezember 2018

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuerlich) 200.000 €

Zu 1-4: Hinzurechnung

§8 Nr. 1 a 100% 150.000 € 150.000 €

§8 Nr. 1 e 50% 50.000 € 25.000 €

§8 Nr. 1 d 20% 20.000 € 4.000 €

§8 Nr. 1 f 25% 10.000 € 2.500 €

Summe 181.500 €

Freibetrag 100.000 €

verbleibt nach Abzug Freibetrag 81.500 €

davon 25% 20.375 €

 

Zu 5:

Hinzurechnung nach §8 Nr. 5 GewStG 30.000 €

Keine Kürzung nach §9 Nr. 2a GewStG -

 

Zu 6:

Kürzung nach §9 Nr. 1 GewStG

1,2% um 40% erhöhte Einheitswert 40.000 € - 672 €

 

249.703 €

Abrunden auf volle Hundert 249.700 €

Steuermesszahl 3,5% 8.739 €

Hebesatz 490% 42.821 €

 

Frage des Monats Oktober 2018

In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2018 beträgt der Kontosaldo des Kontos Bewirtungsaufwendungen 65.000 €. Folgende Sachverhalte wurden auf das Konto gebucht:

1. Eine Bewirtung am 15.08.2018 betrug 1.960 €. Gehen Sie davon aus das 1.000 € (brutto) der ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen als unangemessen anzusehen sind. Bisher wurde wie folgt gebucht:

 

Bewirtungsaufwendungen 1.647,06 €

Vorsteuer 312,94 €

an Kasse 1.960 €

 

2. Am 15.05.2018 wurde folgende Buchung auf dem Konto vorgenommen:

 

Bewirtungsaufwendungen 100,00 €

Vorsteuer 7,00 €

an Kasse 107,00 €

 

Aufgrund von Mehrarbeit während Inventurarbeiten hat die Geschäftsführerin alle betroffenen Mitarbeiter zum Abendessen eingeladen. Eine lokale Pizzeria lieferte in die Geschäftsräume Pizza. Es hat keine betriebsfremde Person an dem Essen teilgenommen.

 

3. Am 15.10.würde Kaffee- Tee und Gebäck für den Besprechungsraum gekauft. Auch diese Aufwendungen in Höhe von 100 € wurden auf das Konto Bewirtungsaufwendungen gebucht.

 

4. Ein Mitarbeiter hat zu einer Bewirtung vom 15.15.2018 den Bewirtungsbeleg verloren. Er hat einen Eigenbeleg mit sämtlichen Angaben zur Bewirtung erstellt. Der Gesamtbetrag der Bewirtung betrug 35 € und wurde ohne Vorsteuerabzug auf das Konto Bewirtungsaufwendungen gebucht.

Frage: Sind Korrekturen auf dem Konto Bewirtungsaufwendungen vorzunehmen? Falls Korrekturen vorzunehmen sind, wie sind die verbliebenen Bewirtungsaufwendungen zu behandeln?

 

Antwort des Monats Oktober 2018

Sartsaldo Konto Bewirtungsaufwendungen 65.000 €

 

zu 1: Unangemessene Kosten sind einschließlich der enthaltenen Vorsteuern nicht abzugsfähig.

Die 1.000 € sind daher von den abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen zu trennen. Die Vorsteuer aus dem angemessenen Teil bleibt zu 100 % abziehbar. - 1.000 €

 

zu 2: Reine Arbeitnehmerbewirtungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung, liegt darin auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Aufwendungen werden ebenfalls von den Bewirtungsaufwendungen separiert. Hier kann zum Beispiel auf das Konto freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei umgebucht werden.

- 100 €

 

zu 3: Keine Bewirtung sind übliche Gesten der Höflichkeit wie zum Beispiel Kaffee, Tee, Gebäck anlässlich einer Besprechung. Auch diese Kosten sind von den sonstigen Bewirtungsaufwendungen zu trennen. Hier kann zum Beispiel auf das Konto Aufmerksamkeiten umgebucht werden.

- 100 €

 

zu 4: Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Beleg, der verwendet werden muss, falls der Bewirtungsbeleg oder die Rechnung verloren gegangen ist. Auf diesen gehören die gleichen Angaben, die auf dem fehlenden Dokument vermerkt waren. Die Preise der Speisen und Getränke können zum Beispiel anhand einer beizufügenden Preisliste des Restaurants ermittelt werden. Es erfolgt keine Korrektur, soweit wie im Sachverhalt geschildert alle geforderten Angaben vorliegen. Bei Eigenbelegen kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

 

Die verbliebenen Bewirtungsaufwendungen betragen somit 63.800 €. Diese sind in der Steuererklärung nur zu 70% abzugsfähig.

 

Frage des Monats September 2018

Beurteilen Sie ob Geschenke vorliegen und falls ja, wie diese zu behandeln sind.

1. Zur Geburt eines Kindes überreicht ein Steuerpflichtiger einem Mitarbeiter ein mit Münzen gefülltes Sparschwein. ?

2. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer schenkt

a) einem Geschäftspartner im Sommer ein Buch für 28 € netto und zu Weihnachten Wein im Wert von 7,50 € netto.

b) Ein anderer Geschäftspartner erhält zu Weihnachten zwei Flaschen Wein im Wert von insgesamt 25 € netto.

3. Ein Unternehmer bedankt sich bei einer Mitarbeiterin, die eine wichtige Messe maßgeblich organisiert hat, mit einen Buchgutschein im Wert von 35 Euro. Andere Sachzuwendungen erhält sie in dem Monat nicht.

4. Zum Geburtstag erhalten alle Mitarbeiter einen Gutschein im Wert von 25 Euro, die in einem Buchladen eingelöst werden können. Außerdem erhalten alle Mitarbeiter monatlich einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro. In beiden Fällen haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldbetrag.?

 

Antwort des Monats September 2018

Lösung zu 1: Das Sparschwein selbst gehört als Sachzuwendung nicht zum Arbeitslohn, wenn der Wert 60 Euro nicht übersteigt (anlässlich besonderer persönlicher Anlass). Der Inhalt/das Bargeld muss jedoch als Arbeitslohn versteuert werden.

Lösung zu 2: a) Die Zuwendungen haben insgesamt einen Wert von 35,50 €. Deswegen sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Es besteht kein Vorsteuerabzug für das Geschenk.

b) Die Aufwendungen liegen unterhalb der Freigrenze von 35 € und sind damit in voller Höhe abziehbar. Der Unternehmer hat einen Vorsteuerabzug.

Lösung zu 3: Da der Gutschein nicht anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht werden, gehört der Gutschein grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro eingehalten ist, kann eine Versteuerung unterbleiben.

Lösung zu 4: Der Gutschein zum Geburtstag ist eine Sachzuwendung und als Aufmerksamkeit zu einem persönlichen Ereignis steuerfrei. Der Tankgutschein ist als Sachbezug im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ebenfalls steuerfrei, wenn Ihr Mitarbeiter keine anderen Sachbezüge in diesem Monat erhält.

 

Frage des Monats August 2018

Sie arbeiten für die Wupper Produktions Gesellschaft GmbH (im Folgenden WPR), Sitz Wuppertal, als Buchhalter/in.

Sachverhalt 1

Die WPR stellt hochwertige Bohrmaschinen für den industriellen Einsatz her. Ihr Unternehmen verkauft eine Bohrmaschine an die Klompen BV in Amsterdam (Niederlande). Der Kaufpreis der Bohrmaschine beträgt 100.000 €. Die WPR transportiert die Bohrmaschine mit eigenem LKW nach Amsterdam.

Sachverhalt 2

Auf der Rückfahrt wird der LKW der WPR in Veenendaal (Niederlande) mit einem Posten Bleche beladen. Die Bleche werden in der Produktion der WPR in Wuppertal benötigt. Der Warenwert beträgt 50.000 €.

Sachverhalt 3

Sie erhalten eine Rechnung vom Rechtsanwalt DE RUYTERS, Sitz in Amsterdam. Der Rechtsanwalt hat ein Gutachten zum Thema Verbraucherschutz in den Niederlanden erstellt. Das Rechtsanwaltsbüro hat ansonsten lediglich niederländische Kunden und kontaktiert Sie daher mit der Frage, wie der Vorgang umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Der Nettobetrag der Rechnung beträgt 10.000 €

 

Aufgaben:

Beurteilen Sie die Sachverhalte 1 – 3 ausschließlich für die WPR aus umsatzsteuerlicher Sicht. Alle beteiligten Unternehmer treten unter ihrer jeweiligen nationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes auf.

Halten Sie sich bei der Bearbeitung – soweit erforderlich – an folgendes Gliederungsschema:

Leistungsart

Leistungsort

Steuerpflicht

ggf. Erwerbsbesteuerung

Steuersatz

Steuerschuldner

Vorsteuerabzug

 

Beachten Sie bei Ihrer Lösung das in Sachverhalt 2 die WPR die Leistungsempfängerin ist.

 

Antwort des Monats August 2018

Lösung:

Sachverhalt 1

Leistungsart: §3 Abs. 1 Lieferung

 

Leistungsort: bewegte Lieferung §3 Abs. 6 Wuppertal

 

Steuerpflicht: Nein, da innergemeinschaftliche Lieferung $4 Nr. 1 b i.V. mit §6a UStG

 

Sachverhalt 2

Leistungsart: §3 Abs. 1 UStG Lieferung

 

Leistungsort: bewegte Lieferung §3 Abs. 6 UStG Veenendaal

 

Steuerpflicht: Nein, da innergemeinschaftliche Lieferung $4 Nr. 1 b i.V. mit §6a UStG

aber für die WPR - §1 Abs. 1 Nr. 5, §1a,

Die WPR hat einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland.

 

§3d Satz 1 UStG Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs: Wuppertal

 

Steuersatz: 19% §12 Abs. 1 UStG

 

Steuerschuldner: WPR – keine Besonderheit

 

Vorsteuerabzug: Ja §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

 

Sachverhalt 3

Leistungsart: §3 Abs. 9 sonstige Leistung

 

Leistungsort: §3a Abs. 2 UStG Ort: Wuppertal

 

Steuerpflicht: Ja

 

Steuersatz: 19% §12 Abs. 1 UStG

 

Steuerschuldner:

WPR §13b Abs. 1 UStG, §13b Abs. 5 EStG Reverse Charge

 

Der Rechtsanwalt muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aber mit Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren ausstellen. Die WPR hat die Umsatzsteuer für den niederländischen Rechtsanwalt in Deutschland abzuführen

 

Vorsteuerabzug: Ja §15 UStG

 

Frage des Monats Juni 2018

Zum 31.12.2016 erwarb Ihr Unternehmen 100% der Anteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000.000 €. Der Kaufpreis enthält die stillen Reserven aus den Grundstücken in Höhe von 3.000.000 €. Von den stillen Reserven entfallen 1.000.000 € auf die Gebäude, die eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren haben.

Das Eigenkapital der X-GmbH setzte sich im konzerneinheitlich aufgestellten IFRS-Einzelabschluss zum 31.12.2016 zusammen aus:

Gezeichnetes Kapital 10.000.000 €

Rücklagen 11.000.000 €

Eigenkapital gesamt 21.000.000 €

Aufgabe:

Erläutern Sie die Kapitalkonsolidierung zum 31.12.2017 unter Angabe der IFRS-Vorschriften. Geben Sie die Buchungssätze an. Der Firmenwert ist voll werthaltig.

 

Antwort des Monats Juni 2018

Der Unternehmenszusammenschluss ist anhand der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3.4, 3.5 zu bilanzieren. Dabei sind zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen Vermögenswerte und die übernommenen Schulden getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen, IFRS 3.10. Die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden erfolgt zu ihren beizulegenden Zeitwerten im Erwerbszeitpunkt, IFRS 3.18.

Grund und Boden 2.000.000 €

Gebäude 1.000.000 €

an Rücklagen 3.000.000 €

Bei der Erstellung des Konzernabschlusses zum 31.12.2017 handelt es sich um eine Folgekonsolidierung. Erworbene stille Reserven von abnutzbaren Vermögenswerten sind daher analog den entsprechenden Vermögenswerten abzuschreiben, IFRS 3.54.

Rücklagen (Abschreibungen) 50.000 €

an Gebäude 50.000 €

Bei der Kapitalfolgekonsolidierung zum 31.12.2017 wird der Beteiligungsbuchwert der X GmbH in Höhe von 25.000.000 € mit ihrem 100%-Anteil am Eigenkapital der X-GmbH im Erwerbszeitpunkt saldiert, IFRS 10.B86(b). Der dabei entstehende Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich aus folgender Differenz, IFRS 3.32:

Kaufpreis 25.000.000 €

abzgl. Eigenkapital zum Zeitwert im Erwerbszeitpunkt 24.000.000 €

Geschäfts- oder Firmenwert 1.000.000 €

Der Buchungssatz für die Kapitalkonsolidierung lautet:

Geschäfts- oder Firmenwert 1.000.000 €

Gezeichnetes Kapital 10.000.000 €

Rücklagen 14.000.000 € (11.000.000€ + 3.000.000€)

an Anteile an verbundenen Unternehmen 25.000.000 €

Der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt als nicht abnutzbar und ist daher nicht planmäßig abzuschreiben, IAS 38.107. Ein Hinweis auf Wertminderung besteht nicht, IAS 36.10, 38.108.

 

Frage des Monats Mai 2018

Sie sind Mitarbeiter im Controlling und beraten in dieser Funktion die Geschäftsleitung. Im Rahmen eines Jahresabschlussgesprächs mit der Hausbank wird von dieser auf die schwache Haftkapitalausstattung hingewiesen.

Die Geschäftsleitung denkt darüber nach Mezzanine-Kapital in Form eines neuen stillen Gesellschafters aufzunehmen.

Aufgabenstellung:

1. Welche Vorteile hat Mezzanine-Kapital in Form einer typischen stillen Gesellschaft?

2. Nennen Sie zwei weitere Mezzanine-Finanzierungsformen

 

Antwort des Monats Mai 2018

Der Begriff „Mezzanine“ stammt aus der Architektur und bedeutet „Zwischengeschoss“. Im übertragenen Sinne verbindet Mezzanine-Kapital die Charakteristika von Fremd- und Eigenkapital. Je nach Ausgestaltungsform ist es bilanziell näher dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zuzuordnen. Kreditinstitute definieren diese Mittel als Eigenkapital, wenn sie langfristig sind (wichtig: meist wird eine längere Laufzeit als die vorhandenen Bankdarlehen vorausgesetzt) und eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde. Die Vergütung unterteilt sich regelmäßig in eine feste laufende Verzinsung plus eine variable Zinskomponente (häufig erfolgsabhängig).

 

zu 1:

Mezzanine-Kapital wird von den Kreditinstituten in der Regel als Eigenkapital anerkannt und verbessert somit die von den Kreditinstituten ermittelte Haftkapitalquote.

 

Durch die Nachrangigkeit des Kapitals und den weitgehenden Verzicht auf Sicherheiten bietet Mezzanine-Kapital die Möglichkeit, eine weitere Aufnahme von Fremdkapital durcjzuführen.

 

Die stille Gesellschafter haben kein Geschäftsführungsrecht.

 

Das Gesellschaftsverhältnis wird nicht im Unternehmen erkennbar und wird auch nicht durch Handelsregistereintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht.

 

Die Bilanzstruktur wird verbessert und damit steigt die Bonität des Unternehmens.

 

Dem Unternehmen wird Liquidität zugeführt ohne dass zusätzliche Sicherheiten gestellt werden müssen.

 

zu 2:

Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen stehen im Insolvenzfall hinter allen anderen Gläubigern zurück und haben damit ein eigenkapitalähnliches Risiko, das durch einen höheren Zins vergütet wird.

 

Genussscheine

Genussscheine haben eine feste gewinnabhängige Verzinsung.

 

Frage des Monats April 2018

Die Braun GmbH hat den Ort der Geschäftsleitung und ihren Sitz in Wuppertal. Sämtliche Anteile werden von Alexander Braun gehalten, der auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des §181 BGB wirksam befreit ist.

Das Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1. Die Handelsbilanz weist für 2017 einen Jahresüberschuss von 500.000 € aus.

2. Zur Vorbereitung eines geplanten Verkaufs der Anteile verzichtet Herr Braun noch Ende 2017 rechtsverbindlich auf einen zum 31. Dezember 2016 als Rückstellung gebildeten Tantiemeanspruch gegenüber der Braun GmbH in Höhe von 250.000 €. Die Rückstellung wurde zum 31. Dezember 2017 gewinnerhöhend ausgebucht. Die GmbH wäre finanziell in der Lage gewesen, die Tantieme zu erfüllen.

3. Die Braun GmbH hat einen Verwaltungsbeirat auf Drängen der Banken eingerichtet. Der Beirat hat den Auftrag, die Geschäftsführung zu überwachen.

 

Die GmbH buchte folgende Abrechnungen der Beiratsmitglieder als Aufwand:

 

Honorare und Sitzungsgeld 4.000 €

Ersatz Flugkosten gem. Flugtickets 1.400 €

5.400 €

4. Die Körperschaftsvorauszahlungen betrugen 100.000 € und wurden als Aufwand gebucht.

5. Spenden an politische Parteien 5.000 €.

6. Geschenke an Geschäftsfreunde im Wert von jeweils 50 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, Betrag inklusive Umsatzsteuer 11.900 €. Die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 € wurde als Vorsteuer gebucht.

7. Die Braun GmbH erhält eine Dividende in Höhe von 50.000 € von der Z GmbH. Die Braun GmbH hält eine 50% Beteiligung an der Z GmbH.

Erläutern Sie die Auswirkungen dieser Sachverhalte auf das zu versteuernde Einkommen 2017 bei der Braun GmbH. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen.

 

Antwort des Monats April 2018

Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 500.000 €

Zu 2: Durch die gewinnerhöhende Ausbuchung der Tantiemerückstellung wurde der GmbH ein Vermögensvorteil zugewendet, den ein fremder Dritter nicht gewährt hätte, denn die Gründe für den Verzicht beruhen nicht auf betrieblichen Erwägungen, sondern liegen im Gesellschaftsverhältnis begründet. Somit liegt eine verdeckte Einlage vor, denn der Vorteil war einlagefähig; Der Verzicht führte zum Wegfall einer bereits entstandenen und zu passivierenden Schuld, R8.9 Abs. 1 KStR. Der innerbilanzielle Ertrag muss durch eine außerbilanzielle Kürzung im Rahmen der Einkommensermittlung neutralisiert werden, weil die verdeckte Einlage nach §8 Abs. 3 Satz 3 KStG das Einkommen nicht erhöhe darf.

außerbilanzielle Kürzung - 250.000 €

Zu 3: außerbilanzielle Hinzurechnung nach §10 Nr. 4 KStG

Vergütung 4.000 €

davon die Hälfte + 2.000 €

 

Die erstatteten Flugkosten sind voll abzugsfähig.

 

Zu 4: außerbilanzielle Hinzurechnung nach §10 Nr. 2 KStG + 100.000 €

 

Zu 5: außerbilanzielle Hinzurechnung nach

§4 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG + 5.000 €

 

Zu 6: außerbilanzielle Hinzurechnung nach §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

in Verbindung mit §8 Abs. 1 KStG + 10.000 €

 

die Vorsteuer ist als Aufwand zu erfassen da Geschenke über

35 € nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen - 1.900 €

 

Die Umsatzsteuer ist nach §10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig + 1.900 €‘

 

Zu 7: Die Dividende ist nach §8b Abs. 1 KStG steuerfrei - 50.000 €

5% von 50.000 € ist als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

dem Gewinn hinzuzurechnen. + 2.500 €

 

Nach §8b Abs. 4 KStG liegt kein Streubesitz vor (50% Beteiligung)

 

zu versteuerndes Einkommen: 319.500 €

 

Frage des Monats März 2018

Der Unternehmer Ulrich gibt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 im September 2013 beim Finanzamt Köln ab. Daraufhin erließ das Finanzamt Köln den Einkommensteuerbescheid im November 2013. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am Dienstag, dem 15. August 2017, erhielt Ulrich einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Dieser Bescheid wurde am Tag zuvor, (14.08.2017) zur Post gegeben. Das Finanzamt begründet die Änderung gem. §173 Abs. 1 Nr. 1 AO damit, dass Herr Ulrich Einnahmen in Höhe von 5.000 EUR nicht angegeben hatte. Das Finanzamt wurde durch eine Kontrollmitteilung vom 01. August 2017 über diesen Umstand informiert.

Mit Widerspruch vom 12. September 2017, den Herr Ulrich am gleichen Tag persönlich bei seinem Finanzamt in den Briefkasten wirft, beantragt Herr Ulrich Kosten in Höhe von 500 €, die im Zusammenhang mit den Einnahmen standen, zu berücksichtigen.

Fragen:

1. War die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 im August 2017 möglich?

2. Ist die vom Finanzamt angegebene Änderungsvorschrift zutreffend?

3. Wie ist der Widerspruch zu bewerten? Handelt es sich um einen Einspruch?

4. Ist der Rechtsbehelf rechtzeitig beim Finanzamt eingegangen?

 

Antwort des Monats März 2018:

Zu 1:

Beginn der Festsetzungsfrist §170 Abs. 2 Nr. 1 AO: Ablauf 2013

Frist §169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre

Ende der Festsetzungsfrist: mit Ablauf 2017

Die Änderung erfolgte innerhalb der Festsetzungsfrist, §169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2013 im August 2017 war deshalb zulässig.

Zu 2:

Die Änderung beruht auf nachträglich festgestellte Betriebseinnahmen. Daher liegen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor, die zu einer höheren Steuer führen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsvorschrift §173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind somit erfüllt.

Zu 3:

Der Widerspruch ist gemäß §347 Abs. 1 AO als Einspruch zu behandeln. Eine Unrichtige Bezeichnung als Widerspruch schadet nicht, §357 Abs. 1 Satz 4 AO.

Zu 4:

Die Einspruchsfrist beträgt gemäß §355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat. Die Fristberechnung erfolgt nach §108 Abs. 1 AO i.V.m. §§187 – 193 BGB.

Tag der Bekanntgabe, §122 Abs. 2 Nr. 1 AO: 17. August 2017 (Donnerstag)

Fristbeginn somit: mit Ablauf des 17. August 2017

Fristende: mit Ablauf des 17. September 2017

Der 17. September 2017 war ein Sonntag. Gemäß §108 Abs. 3 AO endet die Einspruchsfrist daher erst mit Ablauf des 18. September 2017. Der Einspruch ist somit rechtzeitig beim Finanzamt eingegangen.

 

Frage des Monats Februar 2018

Der Einzelunternehmer Klaus Müller ist Hersteller von Schmiedearbeiten in Düsseldorf. Er ist Regelbesteuerer und gibt monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Er ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Der schweizer Kunde Grüzi (G) mit Wohnort in Zürich hat ein Gartentor für seine Zweitwohnung in Paris bestellt.

Nach der Fertigstellung in der Düsseldorfer Werkstatt des Müllers am 15.01.2018 wurde das Gartentor von G persönlich abgeholt und nach Paris gebracht.

Klaus Müller erstellt folgende Rechnung:

Anfertigung Gartentor

Material 100.000 €

Arbeitsstunden 55.000 €

Zwischensumme 155.000 €

zuzüglich 19% USt 29.545 €

Rechnungsbetrag 185.045 €

G zahlt die Rechnung sofort bei Abholung der Ware.

Aufgabenstellung:

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht bei Müller.

 

Antwort des Monats Februar 2018

Es handelt sich um eine Werklieferung nach §3 Abs. 4 UStG in Verbindung mit UStAE 3.8 Abs. 1 da es sich bei dem Material um einen Hauptstoff handelt.

Ort der Beförderungslieferung ist nach §3 Abs. 6 UStG Ort der Übergabe des Gartentors. §3c UStG kommt nicht zur Anwendung, da Abholfall.

Die Leistung ist nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Die Lieferung ist nicht nach §4 Nr. 1b i.V. mit §6a UStG steuerfrei, da es sich bei dem Abnehmer nicht um einen Unternehmer handelt. Auch eine Steuerbefreiung nach §4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit §6 UStG kommt nicht in Frage, da die Ware nicht ins Drittland gelangt.

Nach §10 Abs. 1 UStG ist Bemessungsgrundlage das Entgelt, das der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Der Steuersatz beträgt 19% gem. §12 Abs. 1 UStG.

 

Frage des Monats Januar 2018

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2017 Umsätze in Höhe von 600.000 € getätigt. Der Umsatz im Jahr 2016 betrug 500.000 €. Der Steuerpflichtige ist von seinen Produkten überzeugt, daher gewährt das Unternehmen 24 Monate Gewährleistung auf seine Produkte. Auf Basis der Vergangenheit wurde eine Gewährleistungsquote in Höhe von 2% festgestellt.

 

Im Jahresabschluss wurde bislang der Sachverhalt noch nicht berücksichtigt. Ihnen liegt der Jahresabschluss 2016 vor. Im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 wurde eine Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 8.000 € gebildet. In diesem Jahr erfolgte noch keine Buchung auf dem Rückstellungskonto. Der Steuerpflichtige hat kein Saisongeschäft.

 

Aufgabenstellung:

 

Wie ist der Sachverhalt im Jahresabschluss 2017 zu behandeln?

Antwort des Monats Januar 2018

Nach Handels- und Steuerrecht sind Garantierückstellungen Pflichtrückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§249 Abs. 1 S. 1 HGB, §5 Abs. 1 S. 1 EStG)

Der Ausweis der Rückstellung zum 31.12.2016 erfolgt als sonstige Rückstellung gem. §266 Abs. 3 B Nr. 3 HGB.

 

Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§253 Abs. 1 S. 2 HGB). Eine hier vorgesehene Abzinsung nach §6 Abs. 1 Nr. 3a EStG kommt nicht in Betracht, weil die Verpflichtung laufend erfüllt werden und weil die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (§6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e i.V. mit Nr. 3 EStG).

Die Pauschalrückstellung wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes auf den garantiebehafteten Umsatz bemessen. Der Vomhundertsatz ergibt sich aus den tatsächlichen Garantieleistungen der Vorjahre.

Ermittlung der Rückstellung

Umsatz zu berücksichtigen Garantiesatz Rückstellung

2015 = 0,5 Mio. € ¼ 2% 2.500 €

2016 = 0,6 Mio. € ¾ 2% 9.000 €

Garantierückstellung insgesamt 11.500 €

./. Vorjahresansatz 8.000 €

= Zuführung der Garantierückstellung 3.500 €

 

Frage des Monats Dezember 2017

Eine Aktiengesellschaft (AG) erwarb am 10.02.2017 einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstückes mit aufstehender Lagerhalle. Der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren des Grundstückes und die Kaufpreisfälligkeit wurden im Kaufvertrag auf den 01.04.2017 festgeschrieben. Der Eintrag des Eigentümerwechsels im Grundbuch erfolgte am 25.09.2017.

Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.500.000 € vereinbart. Von dem Kaufpreis entfielen unstrittig 20% auf den Grund und Boden und 80% auf die Lagerhalle.

Die Lagerhalle wurde 1990 errichtet.

Im Kaufpreis für die Lagerhalle enthalten ist ein Beladungsvorbau. Der Wert des Beladungsvorbaus beträgt unstreitig 10.000 €. Die Nutzungsdauer des Beladungsvorbaus beträgt 10 Jahre.

Es fielen 100.000 € Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Grundstück an.

Die AG ließ auf dem Grundstück im Geschäftsjahr 2017 eine neue Straßenzufahrt errichten. Die Kosten für die Straßenzufahrt betrugen 200.000 € zzgl. 38.000 € Umsatzsteuer. Die Fertigstellung erfolgte zum 01.12.2017

Die AG geht davon aus dass die Straßenzufahrt 20 Jahre genutzt werden kann.

Bearbeitungshinweise:

a) Beurteilen Sie den Sachverhalt aus handels- und steuerrechtlicher Sicht; entwickeln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.2017.

b) Führen Sie die Buchungen durch.

 

 

Antwort des Monats Dezember 2017

Die Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, Beladungsvorbau) sind ab dem 01.04.2017 (Übergang Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) der AG wirtschaftlich zuzurechnen und daher ab diesem Zeitpunkt im Jahresabschluss anzusetzen, §246 Abs. 1 HGB, §39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Die drei Vermögensgegenstände werden dem Anlagevermögen zugerechnet (§247 Abs. 2 HGB und unter dem Posten Grundstücke (Gebäude und Grund und Boden) bzw. sonstige Anlagen (Beladungsvorbau) ausgewiesen.

Zugangs- und Folgebewertung Grund und Boden:

Die Zugangs- und Folgebewertung des Grund und Bodens erfolgt mit den Anschaffungskosten, §253 Abs. 1 HGB bzw. §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Nebenkosten, §255 Abs. 1 HGB.

Berechnung Anschaffungskosten:

Anteiliger Kaufpreis (20% von 1.500.000 €) 300.000 €

+ anteilige Nebenkosten (20% von 100.000 €) 20.000 €

= Bilanzansatz zum 31.12.2017 320.000 €

Zugangs- und Folgebewertung Lagerhalle:

Die Zugangsbewertung der Lagerhalle erfolgt mit den Anschaffungskosten, §253 Abs. 1 HGB bzw. §6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Nebenkosten, §255 Abs. 1 HGB.

Berechnung Anschaffungskosten:

Anteiliger Kaufpreis (80% von 1.500.000 €) 1.200.000 €

+ anteilige Nebenkosten (80% von 100.000 €) 80.000 €

./. Anteil Beladungsvorbau 10.000 €

./. anteilige Nebenkosten (10.000€/1.200.000€) 667 €

= Anschaffungskosten 1.269.333 €

Die Folgebewertung des Gebäudes erfolgt mit den fortgeführten Anschaffungskosten §253 Abs. 3 HGB bzw. §7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Berechnung Bilanzansatz Lagerhalle:

Anschaffungskosten

- planmäßige Abschreibung, zeitanteilig (1.269.333€ * 3% * 9 / 12) 28.560 €

Bilanzansatz zum 31.12.2017 1.240.773 €

Zugangs- und Folgebewertung Beladungsvorbau:

Der Beladungsvorbau ist eine sogenannte Betriebsvorrichtung und stellt somit ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Der Beladungsvorbau steht nicht in einem unmittelbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude sondern mit dem Betrieb, der in der Lagerhalle betrieben wird.

Die Zugangs- und Folgebewertung des Beladungsvorbaus erfolgt mit den Anschaffungskosten, §253 Abs. 1 HGB bzw. §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Nebenkosten, §255 Abs. 1 HGB.

Berechnung Anschaffungskosten:

Anteiliger Kaufpreis 10.000 €

+ anteilige Nebenkosten (20% von 100.000 €) 667 €

= Bilanzansatz zum 31.12.2017 10.667 €

Die Folgebewertung des Beladungsvorbaus erfolgt mit den fortgeführten Anschaffungskosten §253 Abs. 3 HGB bzw. §7 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Berechnung Bilanzansatz Beladungsvorbau:

Anschaffungskosten 10.667 €

- planmäßige Abschreibung, zeitanteilig (10.667 € * 10% * 9 / 12) 800 €

Bilanzansatz zum 31.12.2017 9.867 €

Straßenzufahrt

Bei der neuen Straßenzufahrt handelt es sich um ein/en unbeweglichen Vermögensgegenstand / Wirtschaftsgut (Außenanlage). H 7.1 unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind EStH.

Der Vermögensgegenstand wird dem Anlagevermögen zugerechnet, §247 Abs. 2 HGB.

Der Ausweis der Straßenzufahrt erfolgt mit den Herstellungskosten, §253 Abs. 1 HGB bzw. §6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Abzugsfähige Umsatzsteuer zählt nicht zu den Herstellungskosten §9b Abs. 1 EStG.

Zugangsbewertung:

Herstellungskosten = 200.000 €

Folgebewertung:

Die Folgebewertung der Straßenzufahrt erfolgt mit den fortgeführten Herstellungskosten §253 Abs. 3 HGB bzw. §7 Abs. 1 EStG.

Berechnung Bilanzansatz Straßenzufahrt:

Anschaffungskosten 200.000 €

- planmäßige Abschreibung/AfA, zeitanteilig

200.000 € / 20 * 1/12, §7 Abs. 1 EStG - 833 €

Bilanzansatz zum 31.12.2017 199.167 €

b) Buchungen

Grund und Boden 320.000 €

Beladungsvorbau 1.269.333 €

Gebäude 10.667 €

an Bank 1.600.000 €

Aussenanlagen 200.000 €

Vorsteuer 38.000 €

an Bank 238.000 €

Abschreibung 30.193 €

an Beladungsvorbau 800 €

an Gebäude 28.560 €

an Aussenanlagen 833 €

 

 

Frage des Monats Oktober 2017

Die Eheleute Elisabeth (E) und Hansi (H) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Wuppertal. Während E im Jahr 2017 hauptsächlich in Frankreich tätig war, kümmerte sich H um die gemeinsamen Kinder und ging diversen Tätigkeiten nach. E lebte in dieser Zeit zumeist in einer Eigentumswohnung in Paris, besuchte ihre Familie jedoch regelmäßig (ca. 50 Tage im Jahr).

E ist Geschäftsführerin der W-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Dafür erhält sie laut Vertrag ein angemessenes Gehalt in Höhe von 200.000 €. Im Jahre 2017 hat E 500 € für Fachliteratur ausgegeben. E flog auf Bitten ihren Arbeitgebers zu einer 7-tägigen Fachkonferenz nach Peking. Flug und Hotelkosten musste E selbst tragen. E hatte schon länger vor Peking zu besuchen. Sie verlängerte ihren Aufenthalt daher um drei Tage um die verbotene Stadt und diverse andere Sehenswürdigkeiten zu besuchen. Die Kosten für den Hin- und Rückflug betrugen insgesamt 1.000 €- Die Übernachtungskosten für die insgesamt 10 Nächte betrugen 100 €/Nacht.

Aufgabenstellung:

Wie ist der Fall einkommensteuerrechtlich für den Veranlagungszeitraum 2017 in Bezug auf E zu behandeln. Gehen Sie bitte auf die Steuerpflicht von E ein. Auf die Veranlagung ist nicht einzugehen.

Antort des Monats Oktober 2017

E könnte gem. §1 Abs. 1 Satz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Gem. §1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die österreichische Staatsbürgerschaft von E spielt demnach für die unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs. 1 Satz 1 EStG keine Rolle.

Fraglich ist ob E einen Wohnsitz im Inland hat. Bei intakten Familien besteht grds. eine Vermutung dafür, dass die Familie einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Die Verfügungsmacht über die Wohnung üben beide Ehegatten aus.

E ist demnach gem. §1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.

Geschäftsführertätigkeit

E hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §19  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Bei der Einkünfteermittlung aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die Einnahmen um die Werbungskosten abzuziehen.

Es sind die tatsächlichen Werbungskosten oder ein Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen.

Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen 200.000 €.

Als Werbungskosten sind zu berücksichtigen:

Fachliteratur

Es besteht ein objektiver Zusammenhang zwischen der Einnahmeerzielungsabsicht und der Fachliteratur. Die Fachliteratur stellt somit Werbungskosten dar.

Dienstreise

Nach neuer BFH Rechtsprechung besteht eine Aufteilungsmöglichkeit bei eindeutiger Zuordnung der Kosten zur beruflichen oder privaten Sphäre. Die Flugkosten sowie die Übernachtungskosten sind nach beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen aufzuteilen (3/10 Tagen privat, 7/10 beruflich veranlasst).

Die Reisekosten stellen somit in Höhe von 1.400 € Werbungskosten dar.

Die tatsächlichen Werbungskosten sind mit 1.900 € höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag nach §9a EStG. Daher sind die tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen.

Einnahmen                                    200.000 €

Abzüglich Werbungskosten               1.900 €

Einkünfte                                       198.100 €

Frage des Monats September 2017

Ein Betrieb kann entweder das Produkt A oder B herstellen. Der Markt kann 50.000 Stück A oder 60.000 Stück B aufnehmen, wofür jeweils die Kapazität des Betriebs ausreicht. Die fixen Kosten betragen 600.000 €.

 

Angaben zu Produkt A:

Die proportionalen Stückkosten betragen 20 €, die Verkaufspreise für die ersten 20.000 Stück 40 €/Stück und für alle weiteren Stücke 30 €/Stück.

 

Angaben zu Produkt B:

Die proportionalen Stückkosten betragen 25 €, die Verkaufspreise für die ersten 30.000 Stück 40 €/Stück und für alle weiteren Stücke 35 €/Stück. Die Werbekosten für den Absatz der letzten 10.000 Stück betragen 30.000 €.

 

Aufgabenstellung:

 

a) Bei welcher Ausbringungsmenge liegt bei jeder Produktart die Gewinnschwelle (Break-even-point)?

 

b) Für die Herstellung welcher Produktart soll sich der Betrieb entscheiden, wenn der Gewinn maximiert werden soll?

Antwort des Monats September 2017

Lösung:

a)

Produkt A:

Deckungsbeitrag für die ersten 20.000 Stück

20.000 * (40 € - 20 €) = 400.000 €

 

Von den Fixkosten in Höhe von 600.000 € sind danach noch 200.000 € abzudecken.

 

Der Deckungsbeitrag beträgt ab 20.000 Stück nur noch 10 € pro Stück. Es müssen daher noch weitere 20.000 Stück abgesetzt werden, um diesen Fixkostenrest abzudecken. Die Break-even-Ausbringungsmenge beträgt also 40.000 Stück A.

 

Produkt B:

Deckungsbeitrag für die ersten 30.000 Stück

30.000 * (40 € - 25€) = 450.000 €

Restfixkosten 150.000 €

DB ab 30.000 Stück = 10 €

Dies erfordert den Verkauf von weiteren 15.000 Stück B.

Die Break-even-Ausbringungsmenge beträgt mithin 45.000 Stück B.

 

b) Da aus dem Verkauf von 50.000 Stück A nur ein Gesamt-DB von 700.000 €, aus dem Verkauf von 60.000 Stück B aber ein solcher von 750.000 € erzielt werden kann und nach Abzug der 30.000 € Werbekosten immer noch 720.000 € verbleiben, ist B zu bevorzugen.

 

Frage des Monats August 2017

Die X-GmbH mit Sitz in München wurde im Jahr 2014 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr X.

 

Gegenstand ist der Verkauf und die Reparatur von Fahrzeugen.

 

Die X-GmbH versteuert ihre Umsätze nach den Vorschriften des UStG. Umsätze, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, wurden nicht getätigt.

 

Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr.

 

1.Der vorläufige Jahresüberschuss im Wirtschaftsjahr 2017 beträgt 100.000 €.

 

2.Am 01.08.2017 wurde beschlossen, das Gehalt des Geschäftsführers von bislang monatlich 6.000 € auf 9.000 € anzuheben. Da die letzte Gehaltserhöhung bereits mehrere Jahre zurück lag und ein vergleichbarer fremder Geschäftsführer diese Beträge auch erhalten würde, wurde festgelegt, dass dieses Gehalt bereits ab 01.01.2017 gezahlt werden sollte. Die erhöhten Beträge wurden in vollem Umfang als Betriebsausgabe gebucht.

 

3.Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Ende 2014 ein unbebautes Grundstück zum Preis von 80.000 € erworben. Da er das Grundstück nicht wie geplant privat nutzen kann, übertrug er das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 15.09.2017 an die GmbH. Vereinbart wird ein Kaufpreis in Höhe von 80.000 €.

 

Buchung:

 

Grundstück 80.000 €

an                       Bank 80.000 €

 

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage wäre allerdings ein Kaufpreis von 100.000 € angemessen gewesen.

 

4.Die X-GmbH ist zu 50% an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH hat am 20.08.2017 eine Gewinnausschüttung beschlossen. Bei der X-GmbH geht die Gewinnausschüttung in Höhe von 80.000 € noch im August ein.

 

5.Anlässlich eines Meetings verschenkt die X-GmbH am 20.12.2017 vier hochwertige Subwoofer an Geschäftspartner. Die Geräte wurden für je 500 € zzgl. 95 € Umsatzsteuer erworben.

 

Bei Erwerb buchte die X-GmbH:

 

Wareneinkauf 2.000 €

Vorsteuer 380 €

an                   Bank 2.380 €

 

Bei der Schenkung erfolgte eine erfolgsneutrale Umbuchung auf das Konto Geschenke über 35 € in Höhe von 2.000 €.

 

6.Die X-GmbH hat Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von 30.000 € geleistet und als Aufwand verbucht.

 

 

Aufgabenstellung: Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der X-GmbH für 2017.

 

Antwort des Monats August 2017

Gewinn aus Gewerbebetrieb 100.000 €

2) Gehaltserhöhung

Bei der Gehaltserhöhung handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung gem.

§8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Zwar ist die Gehaltserhöhung grundsätzlich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen da die Gehaltserhöhung einem Fremdvergleich gem. Angaben standhält. Jedoch handelt es sich bei dem X um einen beherrschenden Gesellschafter. Bei beherrschenden Gesellschaftern müssen Vereinbarungen im Vorhinein getroffen werden. Dies ist hier lediglich für die Monate August bis Dezember der Fall. Für die Monate Januar bis Juli handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 7 x 3.000 € = + 21.000 €

3) Grundstück

Das Grundstück ist in der Bilanz der X-GmbH mit dem richtigen Wert auszuweisen. Dies führt zu einem Ertrag in Höhe von 20.000 €

Buchung:

 

Grundstück 20.000 €

an sonstiger betrieblicher Ertrag 20.000 €

+ 20.000 €

Es handelt sich hier jedoch um eine verdeckte Einlage nach §8 Abs. 3 Satz 3 KStG. Es hat keine offene Einlage stattgefunden. - 20.000 €

4) Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung ist nach §8b Abs. 1 KStG steuerfrei. Die Mindestbeteiligung in Höhe von 10% (§8b Abs. 4 KStG) ist erfüllt (lt. Sachverhalt 50%). - 80.000 €

Gemäß §8b Abs. 5 KStG gelten 5% der Gewinnausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.

+ 5.000 €

5) Geschenke

Gem. §8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind Geschenke über 35€ nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. + 2.000 €

Die Vorsteuer wurde bislang nicht als Aufwand erfasst. Da sie jedoch nach §15 Abs. 1a UStG nicht abzugsfähig ist, ist die Vorsteuer als Aufwand zu erfassen - 380 €

Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer ist jedoch nach §10 Nr. 2 KStG zum Gewinn hinzuzurechnen.

+ 380 €

6) Körperschaftsteuervorauszahlungen

Auch die Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach §10 Nr. 2 KStG dar. + 30.000 €

Zu versteuerndes Einkommen 78.000 €

 

Frage des Monats Juli 2017

Sie haben am 25.12.2017 eine Lieferung von seltenen Erden aus Russland erhalten. Die Rechnung über 30.000 USD wurde bislang noch nicht gebucht.

 

Ihnen liegen folgende Kurse vor:

 

Auftragsdatum 15.10.2017 1,00 USD - 1,20 €

Lieferung 25.12.2017 1,00 USD - 1,10 €

Bilanzstichtag 31.12.2017 1,00 USD - 0,90 €

Zahlung 05.01.2018 1,00 USD - 1,00 €

 

Aufgabenstellung:

Wie ist die Rechnung (Ansatz der Verbindlichkeit) im Jahresabschluss zu behandeln. Auf die Bilanzierung der Rohstoffe ist nicht einzugehen.

 

Antwort des Monats Juli 2017

Es handelt sich um eine Verbindlichkeit. Die Verbindlichkeit ist gem. §246 Abs. 1 HGB im Jahresabschluss auszuweisen. Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Schätzung §253 Abs. 1 HGB.

Hier ist zusätzlich §256a HGB zu beachten, da die Laufzeit weniger als 12 Monate beträgt.

Erfassung mit 30.000 USD = 33.000 € (Kurs vom 25.12.2017)

Die Bewertung zum 31.12.2017 beläuft sich auf 30.000 USD * 0,9 USD = 27.000 €

Da gem. §256a HGB das Anschaffungskostenprinzip und das Imparitätsprinzip aufgehoben ist, hat das Unternehmen die Verbindlichkeit in der Handelsbilanz mit den niedrigeren (günstigeren) Wert von 27.000 € auszuweisen.

In der Steuerbilanz ist die Verbindlichkeit gem. §5 Abs. 1 EStG aufzunehmen und gem. §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewerten. Es gilt das Anschaffungskostenprinzip.

Die Verbindlichkeit verbleint somit bei 33.000 €.

 

Frage des Monats Juni 2017

GWG - Ja oder Nein - Testen Sie Ihr Wissen

 

Erfüllen die folgenden Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen für die Behandlung als GWG / Sammelposten (gehen Sie davon aus das die Wertgrenzen eingehalten werden)?

 

GWG

Ja Nein

 

Legehenne

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ersatzteil für Maschine des Anlagevermögens

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Lichtband als Beleuchtung eines Büros

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Autoradio, fest verbaut

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Einbaumöbel

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Kaffeemaschine

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Kühlkanäle

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

EDV-Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Spezielle Beleuchtungsanlage für Schaufenster

 

Antwort des Monats Juni 2017

GWG - Ja oder Nein - Testen Sie Ihr Wissen

 

Erfüllen die folgenden Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen für die Behandlung als GWG / Sammelposten (gehen Sie davon aus das die Wertgrenzen eingehalten werden)?

 

Legehenne - Ja

Ersatzteil für Maschine des Anlagevermögens - Nein - BFH 17.05.1968

Lichtband als Beleuchtung eines Büros - Nein - BFH 05.03.1974

Autoradio, fest verbaut - Nein -

Einbaumöbel - Ja -

Kaffeemaschine - Ja -

Kühlkanäle -Nein - BFH 17.04.1985

EDV-Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage - Nein - BFH 25.11.1999

Spezielle Beleuchtungsanlage für Schaufenster - Ja -

 

Frage des Monats Mai 2017

Für das Unternehmen in dem Sie tätig sind arbeitet auch der Arbeitnehmer Wilhelm von Nassau-Dillenburg (WD). Ihr Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz in Venlo (Niederlande).

 

Der Mitarbeiter ist verheiratet mit Sirikits Vajiralongkorn (SV) (Thailändische Staatsbürgerin, ebenfalls Wohnsitz in Venlo). Ihr Mitarbeiter ist sich bezüglich seiner Steuerpflicht in Deutschland nicht sicher und möchte daher von Ihnen Wissen wie er in der Einkommensteuer behandelt wird.

 

Auf Nachfrage erfahren Sie das seine Ehepartnerin keine Einkünfte in den Niederlanden erzielt. Er selber erzielt Einkünfte aus der Vermietung einer Einliegerwohnung in Höhe von 8.000 € in den Niederlanden.

 

Aufgabenstellung:

Ermitteln Sie die Steuerpflicht des Wilhelm von Nassau Dillenburg (WD). Besteht für WD die Möglichkeit den Splittingtarif zu nutzen.

 

Antwort des Monats Mai 2017

Gem. §1 Abs. 3 EStG können auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, auch wenn sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, aber inländische Einkünfte im Sinne des §49 EStG erzielen. Hintergrund der Bestimmung ist, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen regelmäßig persönliche Vergünstigungen und andere Freibeträge nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies hat der EUGH in einer Entscheidung 1995 bei Grenzpendlern für europarechtswidrig erklärt. In der Regel erfüllen die Steuerpflichtigen die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 Satz 1 EStG und sind somit unbeschränkt steuerpflichtig; ohne die Regelung würden aber ihre Angehörigen steuerlich unberücksichtigt bleiben, wenn diese im Ausland leben.

 

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anwendung des §1 Abs. 3 EStG erfüllt sein:

- Antrag des Steuerpflichtigen

- Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

- Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer oder

- Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind nicht höher als der Grundfreibetrag nach §32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, wobei sich die Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht richtet

- Nachweis der ausländischen Einkünfte durch Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde.

 

Sonderregelung des §1a EStG

Über §1a ESTG wird erreicht, dass bestimmten natürlichen Personen eine Reihe von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gewährt werden (vgl. §1a Abs. 1 Nr. 1 bis 2 EStG). §1a EStG setzt voraus, dass die Person, die inländische Einkünfte erzielt, Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates ist, auf den der EWR-Vertrag anwendbar ist (zusätzlich zu den EU Staaten z.B. Island, Norwegen, Liechtenstein). Beim Ehegatten kommt es nicht auch die Staatsangehörigkeit an. Er muss aber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland haben.

 

Lösung:

Auf Antrag wird WD unbeschränkt Steuerpflichtig im Sinne des §1 Abs. 3 EStG. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens liegt gem. §1a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Frage des Monats April 2017

Die X GmbH mit Sitz in Wuppertal betreibt einen Musikinstrumentenhandel. An der X GmbH ist Herr Meier und Frau Klaus beteiligt:

Herr Meier 75% Beteiligung

Frau Klaus 25% Beteiligung

Herr Meier ist Geschäftsführer der X GmbH, Frau Klaus ist Prokuristin.

Der vorläufige handelsrechtliche Jahresüberschuss der X GmbH beträgt 500.000 €. Folgende Sachverhalte haben den Jahresüberschuss gemindert.

Gehaltserhöhung

Bereits Ende November 2016 konnte mit einem guten Ergebnis für das Geschäftsjahr 2016 gerechnet werden. Am 29.11.2016 wurde rückwirkend zum 01. Januar 2016 eine Gehaltserhöhung für Herrn Meier in Höhe von 3.000 € pro Monat beschlossen. Die Zahlung erfolgt im Dezember. Frau Klaus erhält ebenfalls eine Gehaltserhöhung in Höhe von 2.000 € pro Monat ab Januar 2016.

Die Gehaltsnachzahlungen wurden erfolgswirksam gebucht. Auch nach der Gehaltserhöhung sind beide Gehälter im Fremdvergleich angemessen.

Gästehaus auf Sylt

Die X GmbH hat ein Gästehaus auf der Insel Sylt. Die X GmbH hat berühmte Künstler als Kunden und im Rahmen der Kundenpflege werden diese gelegentlich auf Sylt im Gästehaus untergebracht.

Die Aufwendungen für das Gästehaus betrugen 15.000 €.

Spenden

Die X GmbH hat an die politische Partei ABCDEFG eine Spende in Höhe von 2.000 € geleistet. Eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung liegt vor.

Die X GmbH hat eine Spende an UNICEF in Höhe von 30.000 € geleistet.

(Der Umsatz der X GmbH betrug in 2016 3.000.000 €.

Körperschaftsteuerzahlungen

Die X GmbH hat in 2016 Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von 30.000 € geleistet. Im Mai 2016 hat eine Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 2011-2013 stattgefunden. Aufgrund der Betriebsprüfung musste die X GmbH eine Nachzahlung in Höhe von 15.000 € leisten.

Gewerbesteuerzahlung

Die Gewerbesteuervorauszahlungen 2016 betrugen 25.000 €.

 

Aufgabenstellung:

Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen für die Körperschaftsteuer.

 

Antwort des Monats April 2017

Vorläufiger Jahresüberschuss 500.000 €

Gehaltserhöhung

Herr Meier ist ein beherrschender Gesellschafter im Sinne des H 36 KStH.

Die Gehaltsnachzahlung im Dezember ist steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu würdigen, §8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Es fehlt an klaren und eindeutigen, im Vorhinein getroffenen Vereinbarungen. Diese rückwirkenden Vereinbarungen sind steuerrechtlich unbeachtlich.

Außerbilanzielle Hinzurechnung als vGA §8 Abs. 3 Satz 2 KStG + 33.000 €

Die Arbeitnehmerin Klaus ist dagegen nicht beherrschende Gesellschafterin. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, nach denen gleichgerichtete Interessen nach H 36 „gleichgerichtliche Interessen“ KStH vorliegen könnten. Somit verstößt die Gehaltszahlung nicht gege das Rückwirkungsverbot und ist damit steuerrechtlich anzuerkennen.

Gästehaus auf Sylt

Bei den Aufwendungen für das Gästehaus handelt es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach §8 KStG, §4 Abs. 5 Nr. 3 EStG.

Außerbilanzielle Hinzurechnung §8 Abs. 1 KStG, §4 Abs. 5 Nr. 3 EStG + 15.000 €

Körperschaftsteuerzahlung

Die Körperschaftsteuerzahlungen (sowohl die Vorauszahlung als auch die Nachzahluing aufgrund der Betriebsprüfung) stelt nicht abziehbare Aufwendungen nach §10 Satz 1 Nr. 2 KStG.

Körperschaftsteuervorauszahlung §10 Satz 1 Nr. 2 KStG + 30.000 €

Nachzahlung aufgrund der Betriebsprüfung + 15.000 €

Gewerbesteuerzahlung

Die Gewerbesteuer ist nach §4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.

Gewerbesteuervorauszahlung + 25.000 €

Spenden

Zunächst sind sämtliche Spenden zum Gewinn hinzuzurechnen. Die Spende an die politische Partei ist nach §4 Abs. 6 EStG keine Betriebsausgabe.

Spenden + 32.000 €

 

Einkommen (vor Spendenabzug) = 650.000 €

Berechnung der abzugsfähigen Spenden:

Die Abzugsfähige Spenden(§9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ermittlen sich wie folgt (doppelte Höchstbetragsberechnung)

20% des Gewinns 20% von 650.000 € = 130.000 €

Die Spende ist somit in voller Höhe abzuziehen. - 30.000 €

Zu versteuerndes Einkommen = 620.000 €

 

Frage des Monats März 2017

Dieses Mal stammt unsere Frage / Aufgabe des Monats aus der Abschlussprüfung unseres Finanzbuchhalter-Kurses Herbst 2016. Prüfen Sie Ihr Fachwissen!

Viel Erfolg!

 

Die X-GmbH betreibt in Düsseldorf einen Maschinenhandel. Im Geschäftsverkehr tritt sie unter ihrer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer auf. Buch- und Belegnachweise gelten als erbracht.

 

In der Zeit vom 15. Oktober 2016 bis 20. Oktober 2016 ließ die X-GmbH in ihr neues Warenlager in Wuppertal ein Regalsystem einbauen. Den Auftrag führte die Firma Friko aus den Niederlanden durch. Die für den Auftrag benötigten Materialien sind alle von der Firma Friko beschafft worden. Die Rechnung vom vom 30. Oktober lautet zutreffend über 5.000 € netto.

 

Aufgabe:

Beurteilen Sie die Leistung der Firma aus den Niederlanden und die sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen für die X-GmbH. Gehen Sie dabei auch auf den Steuersatz ein und auf einen ggf. entstehenden Vorsteuerabzug.

Antwort des Monats März 2017

Der Einbau des Regalsystems stellt eine Werklieferung dar, §3 Abs. 1 UStG i. V. m. §3 Abs. 4 UStG.

 

Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach §3 Abs. 7 UStG und befindet sich in Düsseldorf.

 

Die Leistung der Firma Friko ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

Die Bemessungsgrundlage beträgt 5.000 €.

 

Der Steuersatz beträgt gem. §12 Abs. 1 UStG 19%.

Die Umsatzsteuer 950 €.

 

Die X GmbH ist nach §13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG Steuerschuldner.

 

Nach §15 Abs. 1 Nr. 4 UStG hat die X-GmbH einen Vorsteuerabzug in Höhe von 950 €.

 

Frage des Monats Februar 2017

Bestimmen Sie in den folgenden Sachverhalten ob, und ggf. wo die Erste Tätigkeitsstätte des Mitarbeiters liegt. Viel Erfolg!

 

Fall 1

Mitarbeiter Arnold wohnt in Düsseldorf. Er ist bis auf Weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Ratingen (10 km von Wohnung entfernt) und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln (45 km von Wohnung entfernt) tätig.

 

a) Der Arbeitgeber hat keine Erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt.

b) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag Ratingen als Erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

c) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag Köln als Erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

 

Fall 2:

Ein Mitarbeiter, mit Wohnsitz in Hamburg, 5 km von der Niederlassung seines Arbeitgebers entfernt, ist beruflich sowohl in der Niederlassung in Hamburg, als auch in der Hauptverwaltung in Bremen (Entfernung von der Wohnung ca. 120 km) tätig. Die Arbeitszeit verteilt sich in etwa gleich auf diese beiden Standorte. Am 01.02.2017 wird dem Arbeitnehmer erstmalig ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 60.000 €. Der Mitarbeiter darf den Firmenwagen auch für Fahrten Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte nutzen. Bislang war im Arbeitsvertrag Bremen als Erste Tätigkeitsstätte genannt.

 

Frage:

Im Februar erhält der Mitarbeiter die erste Gehaltsabrechnung inklusive der Firmenwagenbesteuerung. Kann die Besteuerung für den Mitarbeiter verringert werden? Eine Pauschalversteuerung wünscht der Arbeitgeber nicht.

 

Antwort des Monats Februar 2017

zu Fall 1:

a) Wenn keine Erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt ist, erfolgt die Zuordnung der Ersten Tätigkeitsstätte über die quantitative Zuordnung. Als Erste Tätigkeitsstätte kommt somit sowohl Ratingen als auch Köln in Frage (Zwei Tage pro Woche). Da hier beide Betriebsstätten die Voraussetzungen erfüllen, wird die Erste Tätigkeitsstätte diejenige, die näher an der Wohnung von Arnold liegt. Daher ist Ratingen die erste Tätigkeitsstätte von Arnold.

b) Eine Arbeitsvertragliche Regelung geht immer vor der quantitativen Zuordnung. Mitarbeiter Arnold wird in Ratingen auch tätig, daher ist Ratingen die Erste Tätigkeitsstätte.

c) Eine Arbeitsvertragliche Regelung geht immer vor der quantitativen Zuordnung. Mitarbeiter Arnold wird in Köln auch tätig, daher ist Köln die Erste Tätigkeitsstätte.

 

zu Fall 2:

Der Arbeitgeber kann ab März 2017 (Keine Rückwirkende Änderung möglich!) den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich der Niederlassung Hamburg zuordnen. Dies würde dem Arbeitnehmer den höheren geldwerten Vorteil bei den Fahrten nach Bremen ersparen.

 

Frage des Monats Januar 2017

Wertaufhellende oder wertbegründende Ereignisse?

 

Fall 1

Die A GmbH (Tag der Bilanzaufstellung 31.03.2017) hat der B-GmbH ein langfristiges Darlehen gewährt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses im März 2017 besteht noch kein Anhaltspunkt für eine mögliche dauerhafte Wertminderung der Forderung.

 

Aufgrund einer Krise muss die B-GmbH im Juli 2017 eine Insolvenz anmelden. Es wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens klar, dass die Forderung bereits zum Bilanzstichtag nicht mehr werthaltig war. Muss die A-GmbH ihren Jahresabschluss noch ändern?

 

Fall 2

Eine Maschine der A-GmbH wird am 27.02.201 zerstört. Die Maschine war unversichert.

 

Fall 3

Die A-GmbH erfährt am 04.01.2017, dass ein Kunde, gegen den eine Forderung besteht, am 18.12.2016 Insolvenz angemeldet hat.

 

Fall 4

Die A GmbH hat im August 2016 1.000 Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 €/Stück zuzüglich Nebenkosten von 100 € (0,1 %) erworben (Anschaffungskosten somit 100.100 €). Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

 

a)

Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 2016 90 €, am Tag der Bilanzaufstellung 92 €.

 

b)

Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 2016 90 €, am Tag der Bilanzaufstellung 80 €.

 

c)

Der Kurs beträgt am Bilanzstichtag 2016 98 €, am Tag der Bilanzaufstellung 80 €.

 

Fortführung zu a)

Am folgenden Bilanzstichtag 31.12.2017 steigt der Kurswert auf 92 € an.

 

Antwort des Monats Januar 2017

Lösung Fall 1

Da der Wertaufhellungszeitraum am 31.03.2017 endet, ist eine Forderungsabschreibung im Jahresabschluss 2016 nicht mehr möglich.

 

Lösung Fall 2

Die Zerstörung der Maschine stellt eine wertbegründende Tatsache dar. Es darf keine außerplanmäßige Abschreibung auf den 31.12.2016 vorgenommen werden.

 

Lösung Fall 3

Diese Information ist als wertaufhellend zu qualifizieren und damit im Jahresabschluss zu berücksichtigen (in diesem Fall durch eine außerplanmäßige Abschreibung der Forderung). Begründung: Die Information geht dem Kaufmann zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses zu und erhellt die Verhältnisse zum Abschluss-stichtag. Schließlich lag die Insolvenz am Abschlussstichtag bereits objektiv vor, sie war dem Kaufmann dort aber noch nicht bekannt.

 

Lösung Fall 4

a)

Es ist eine Teilwertabschreibung auf 90.090 € zulässig, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand unerheblich ist.

b)

Es ist eine Teilwertabschreibung auf 90.090 € zulässig, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand unerheblich ist.

c)

Es ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig, da der Kursverlust am Bilanzstichtag im Vergleich zum Erwerb nicht mehr als 5 % beträgt und die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung unberücksichtigt bleiben.

Fortführung zu Fall a)

Es ist zwingend eine Zuschreibung auf 92.092 € vorzunehmen. Das die Wertaufholung die 5% Grenze nicht überschreitet ist irrelevant.

 

 

Frage des Monats Dezember 2016

Behandlung eines Investitionszuschusses

 

Grundfall

Die X-GmbH A erwarb im Januar 2016 eine Maschine für 100.000 € zzgl. MwSt. Das Bundeswirtschaftsministerium gewährte ihm zur Anschaffung einen Zuschuss von 10.000 €. Die Nutzungsdauer der Maschine, die linear abgeschrieben wird, beträgt 10 Jahre.

 

 

Fallabwandlung für Bilanzierungsexperten:

 

Der Zuschuss wurde bereits im Dezember 2015 gezahlt.

 

 

Aufgabe:

Wie ist dieser Vorgang buch- und bilanzmäßig in der Steuerbilanz zu behandeln, falls

1) die X-GmbH den Zuschuss als Betriebseinnahme ansetzt,

2) er den Zuschuss erfolgsneutral behandelt,

 

Bilden Sie die nötigen Buchungssätze und begründen Sie ihre Lösungen.

 

Antwort des Monats Dezember 2016

Grundfall

Die Maschine gehört zum Anlagevermögen und ist gem. §246 Abs. 1 HGB in der Bilanz aufzunehmen. Der Bilanzausweis erfolgt unter §266 Abs. 2 A II Nr. 2 HGB Technischen Anlagen und Maschinen. Die Bewertung erfolgt gem. §253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind handelsrechtlich in §255 Abs. 1 HGB definiert. Steuerrechtlich erfolgt die Bewertung gem. §6 Abs.1 Nr. 1 EStG.

 

Für die Behandlung des Zuschusses besteht gem. R6.5 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht. Gem. Sachverhalt wählt der Stpfl. die Wahlmöglichkeit dahingehend, dass er den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme vereinnahmt. Er verringert somit nicht die Anschaffungskosten der Maschine.

 

Die Maschine wird somit mit 100.000 € abzüglich AfA nach §7 Abs. 1 EStG angesetzt.

 

AK 100.000,00 €

./. AfA 10.000,00 €

Bilanzausweis 90.000,00 €

 

 

1) Erfassung des Zuschusses als sonstiger betrieblicher Ertrag

 

Buchungssätze:

 

techn. Anlagen 100.000,00

VSt 19.000,00

an Verbindlichkeiten 119.000,00

 

Verbindlichkeiten an sonst. betr. Erträge 10.000,00 10.000,00

 

AfA an techn. Anlagen 9.000,00 9.000,00

 

2) Erfolgsneutrale Behandlung

Die Voraussetzungen für eine erfolgsneutrale Behandlung sind erfüllt, da es sich um einen sogenannten echten Investitionszuschuss handelt (es erfolgt keine direkte Gegenleistung des Steuerpflichtigen).

 

AK/HK 100.000,00

Zuschuss R6.5 Abs. 2 S. 3 EStR ./. 10.000,00

 

BMG AfA R7.3 Abs. 4 EStR 90.000,00

AfA 01 §253 Abs. 2 HGB, §7 Abs. 1 EStG 9.000,00

BW 31.12.01 81.000,00

 

Buchungssätze:

 

sonst. Verbindlichkeiten an sonstige betr. Erträge 10.000,00 10.000,00

 

AfA (außerplanm.) an techn. Anlagen 10.000,00 10.000,00

 

 

Abwandlung

1) Erfassung des Zuschusses als sonstiger betrieblicher Ertrag

 

Keine Änderung zum Grundfall. Der Zuschuss ist im Jahre 2015 als Betriebseinnahme zu vereinnahmen. Die Bildung eines Passiven Rechnungsabgrenzungspostens kommt hier nicht in Betracht.

 

 

Im Jahr 2015 kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden R6.5 Abs. 4 i.V. mit R6.5 Abs. 2 S. 3 EStR

 

Bank an sonst. betr. Erträge 10.000,00 10.000,00

sonst. betr. Aufwand an steuerfreie Rücklage 10.000,00 10.000,00

 

Im Jahr 2016 ist die Auflösung der steuerfreie Rücklage über sonst. betr. Erträge zu erfassen, während eine außerplanmäßige AfA gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 EstG bei der Maschine vorzunehmen ist.

 

steuerfreie Rücklage an sonst. betr. Erträge 10.000,00 10.000,00

 

AfA (außerplanm.) an techn. Anlagen 10.000,00 10.000,00

 

AfA an techn. Anlagen 9.000,00 9.000,00

 

Frage des Monats November 2016

Die Weihnachtsfeier steht vor der Türe

Ein Unternehmen plant die Weihnachtsfeier 2016. Folgende Kostenschätzung liegt der Personalabteilung/Buchhaltung vor. Sie werden gebeten zu prüfen, ob die Weihnachtsfeier zu versteuern ist.

Rahmendaten: 

1. Es hat in diesem Jahr noch keine Betriebsveranstaltung stattgefunden.

2. Sämtliche Mitarbeiter sind eingeladen und es wird erwartet das sämtliche Mitarbeiter auch teilnehmen werden (50 Mitarbeiter).

3. Die Betriebsveranstaltung ist ausschließlich für Mitarbeiter (keine Geschäftsfreunde) geplant. Zwanzig Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter bringen Ihre jeweiligen Partner mit.

Es sind folgende Programmpunkte für die Veranstaltung vorgesehen:

1. Sachgeschenk - jeder Teilnehmer an der Veranstaltung soll auf der Weihnachtsfeier ein Gesellschaftsspiel im Wert von 45 Euro erhalten.

2. Musik - Der Sohn eines Kunden spielt in einer Band. Die Band wird für 300 Euro engagiert. Der Preis ist angemessen.

3. Golfkurs - Es ist geplant Nachmittags einen Schnupperkurs zu veranstalten. Die geplanten Kosten belaufen sich auf 700 Euro inlusive USt.

4. Busfahrt - Es findet eine Busfahrt zum Golfplatz und zurück statt. Die Kosten belaufen sich auf 500 Euro. 

5. Anreise Mitarbeiter - Es wird erwartet das den Mitarbeitern eigene Anfahrtskosten zum Ausgangsort der Busfahrt in Höhe von 10 Euro entstehen. 

6. Catering - Es wird mit Kosten des Caterings in Höhe von 1.500 Euro gerechnet.

7. Künstler - Im Rahmenprogramm sollen zwei aus Funk- und Fernsehen bekannte Comedians auftreten. Die Kosten belaufen sich auf 1.000 Euro. 

Aufgabe: Prüfen Sie ob ein Lohnsteuerpflichtiger Anteil bei der Betriebsveranstaltung entsteht. Wie kann das Unternehmen damit umgehen, falls keine individuelle Lohnversteuerung beim Arbeitnehmer entstehen soll?

Viel Erfolg!

Antwort des Monats November 2016

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu gehört gem. BMF  auch die betriebliche Weihnachtsfeiern.

 Es handelt sich lediglich um eine Betriebsveranstaltung, wenn der Teilnehmerkreis überwiegend (>50%) aus

- aktiven Mitarbeitern

- ehemalige Mitarbeiter

- Leiharbeitnehmer

- Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen

- Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen

- Begleitpersonen der zuvor genannten Personengruppen

bestehen. Auch dieses Kriterium ist erfüllt.

Es gilt seit dem 01.01.2015 ein Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung.Der Freibetrag von bis zu 110 € wird je einzelne Betriebsveranstaltung und je Mitarbeiter gewährt.

Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zugerechnet werden können oder dem äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung dienen.

Berechnung der Kosten pro Person:

Kosten der Veranstaltung, die einzubeziehen sind:

Musik                                   300 €

Golfkurs                               700 €

Busfahrt                               500 €

Catering                             1.500 €

Künstler                             1.000 €

                                            4.000 €

Anzahl der teilnehmenden Personen:

Mitarbeiter                         50 Personen

Angehörige                        20 Personen

                                            70 Personen

4.000 Euro / 70 Personen =       57,14 € + 45,00 € (Geschenk) = 102,14 € pro Teilnehmer

30 Mitarbeiter haben somit einen geldwerten Vorteil von 102,14 €.

20 Mitarbeiter (mit Teilnahme eines Angehörigen)haben einen geldwerten Vorteil von 204,24  €.

30 Mitarbeiter haben somit einen geldwerten Vorteil unter 110 €. Der geldwerte Vorteil ist somit steuerfrei.

20 Mitarbeiter haben einen geldwerten Vorteil von 204,24 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 94,24 €.

Nur der übersteigende Betrag ist Lohnsteuerpflichtig. Bei den 110 € handelt es sich somit um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze.  

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25% pauschal besteuert werden (§40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei der Lohnsteuerpauschalierung besteht Sozialversicherungsfreiheit.

Frage des Monats Oktober 2016

Für Kostenrechner und Kostenrechnungs-Interessierte

 

Die Plankosten einer Kostenstelle würden bei einem Beschäftigungsgrad von 80% auf 200.000 € festgelegt. Darin sind 160.000 € an variablen Kosten enthalten.

Die Istbeschäftigung betrug 75%, die Istkosten 190.150 €.

a) Berechnen Sie die Beschäftigungs- und die Verbrauchsabweichung.

b) Die variablen Plankosten setzen sich aus einer Maschinenlaufzeit von 200 Stunden und einem Preis von 800 € je Stunde zusammen. Die tatsächliche Maschinenlaufzeit betrug 210 Stunden, der Istpreis 715 €. Die Fixkosten entsprechen der Planung. Berechnen Sie die Mengen- und Preisabweichung!

 

Antwort des Monats Oktober 2016

a) Verrechnete Plankosten:

200.000 € * 75

80 = 187.500 €

 

Sollkosten:

Kv: 160.000 €*75

80 = 150.000 €

Kf: 40.000 €

190.000 €

 

Beschäftigungsabweichung:

Sollkosten 190.000 €

Verrechnete Plankosten 187.500 €

2.500 €

 

Verbrauchsabweichung:

Istkosten 190.150 €

Sollkosten 190.000 €

150 €

 

b) Preisabweichung:

Istkosten: 190.150 €

Istmenge * Istpreis

Kv: 210 * 800 = 150.000 €

Kf: 40.000 € 208.000 €

- 17.850 €

 

Mengenabweichung:

Istmenge * Istpreis: (s.o.) 208.000 €

Sollkosten: (s.o.) 190.000 €

18.000 €

 

Frage des Monats September 2016

Eine GmbH hat 2016 einen Gewinn in Höhe von 100.000 € erwirtschaftet. Das körperschaftsteuerliche zvE (vor Verlustabzug) beträgt 200.000 €. Gewerbesteuerliche ist folgendes zu beachten:

 

- Die Zinsaufwendungen für langfristige Darlehen belaufen sich auf 70.000 €.

 

- Bei einer Bank wird ein Kontokorrentkonto mit wechselnden Beständen

unterhalten. Die Verzinsung erfolgt mit 3% p.a. Die GmbH hat in 2016 10.000 €

gezahlt.

 

- Die GmbH zahlt in 2016 50.000 € Pachtzinsen für ein Lagergebäude.

 

- Die GmbH ist an einer KG beteiligt. In 2016 wurde ihr aus der Beteiligung ein

Verlustanteil in Höhe von 10.000 € zugerechnet. Der Betrag ist gewinnmindernd

erfasst worden.

 

- Bei Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens sind in 2016 folgende

Spenden berücksichtigt worden:

- kirchliche Zwecke 8.000 €

- wissenschaftliche Zwecke 10.000 €

 

Ermitteln Sie die Hinzurechnungen für 2016 gem. §8 GewStG.

Antwort des Monats September 2016

Als Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des §/ GewStG ist das körperschaftsteuerliche zu versteuernde Einkommen (vor Verlustabzug) in Höhe von 200.000 € anzusetzen (§7 Satz 3 GewStG).

Nach §8 GewStG ergeben sich folgende Hinzurechnungen:

25% der Summe aus:

- §8 Nr. 1a Entgelte für Schulden

70.000 €

10.000 €

80.000 €

 

Die Pachtzinsen für das Lagergebäude sind gem. §8 Nr. 1e GewStG zur Hälfte zu den 80.000 € hinzuzurechnen.

50.000 €

davon 50% 25.000 €

 

Die Summe beträgt somit: 80.000 €

25.000 €

105.000 €

Freibetrag 100.000 €

verbleiben 5.000 €

davon 25% 1.250 €

 

Der Verlustanteil von 10.000 € ist dem Gewinn nach §8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen.

 

Die Spenden müssen gem. §8 Nr. 9 GewStG dem Gewinn hinzugerechnet werden. (Anmerkung: Sie werden allerdings anschließend nach §9 Nr. 5 GewStG wieder abgezogen.)

 

Summe der Hinzurechnungen:

Zinsen 1.250 €

Verlustanteil 10.000 €

Spenden 18.000 €

Summe der Hinzurechnungen 29.250 €

 

Frage des Monats August 2016

Sind Sie ein Umsatzsteuer-Experte?

Unsere Aufgabe diesen Monats beschäftigt sich mit Ausfuhrlieferungen in der Umsatzsteuer. Zu Ihrer Hilfe finden Sie weiter unten die einschlägige steuerliche Vorschrift (§6 UStG).

 

Wer alle vier Aufgaben richtig löst darf sich mit Fug und Recht ein Experte im Umsatzsteuerrecht bezeichnen!

 

Ein Leipziger Unternehmer betriebt einen Groß- und Einzelhandel für Küchengeräte. Im Monat August sind unter anderem folgende Sachverhalte aufgetreten, die Sie beurteilen müssen:

 

1. Der Unternehmer versendet einen Kühlschrank an einen Privatmann in der Schweiz.

2. Ein Schweizer Geschäftsmann holt einen Kühlschrank bei unserem Leipziger Unternehmer ab und bringt den Kühlschrank in sein Geschäft in Genf (Schweiz).

3. Ein deutscher Unternehmer holt den Kühlschrank im Geschäft des Unternehmers ab und bringt den Kühlschrank in sein vermietetes Ferienhaus in der Schweiz.

4. Ein dänischer Privatmann holt einen Kühlschrank im Geschäft des Unternehmers ab und bringt den Kühlschrank in sein Ferienhaus am Genfer See (Schweiz).

 

 

Antwort des Monats August 2016

Lösung:

Zu 1-4: Es handelt sich um Lieferungen gem. §3 Abs. 1 UStG. Der Ort der Lieferungen befindet sich nach §3 Abs. 6 UStG für alle vier Lieferungen in Leipzig. Der Umsatz ist somit bei allen vier Lieferungen in Deutschland steuerbar. Fraglich ist nunmehr, ob eine Steuerbefreiung nach §4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit §6 UStG vorliegt.

 

Zu 1: Es liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit §6 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da der Unternehmer (Lieferer) die Ware in das Drittland versendet.

 

Zu 2: Es liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit §6 Abs. 1 Nr. 2 UStG vor, da der Kunde die Ware bei A abholt und ein ausländischer Abnehmer ist.

 

Zu 3: Eine Steuerbefreiung für die Lieferung kommt nicht in Frage, da §6 Abs. 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, das der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist. In diesem Fall ist aber der deutsche Unternehmer der Vertragspartner. Anders sähe es aus, wenn eine in der Schweiz ansässige Zweigniederlassung einen Spediteur mit dem Transport der Waren von Deutschland in die Schweiz beauftragt hätte. (siehe §6 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

 

Zu 4: Es liegt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Hier greift die Sonderregelung des §6 Abs. 3a UStG, da die dänische Privatperson den nichtunternehmerisch genutzten Kühlschrank im persönlichen Reisegepäck ausführt und seinen Wohnsitz nicht im Drittland hat.

(Zugegeben, ein recht exotischer Sachverhalt)

 

Frage des Monats Juli 2016

Wie würden Sie den Vorgang behandeln?

 

Sinngemäße Anwendung FG Münster, Urteil vom 14.12.2011, 10 K 1471/09 K, G

Die Jahreszahlen und der Fall wurden abgeändert

 

Die Kapitalgesellschaft U unterhält in ihrer Produktionsstätte zwei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Dampf. Die Kapitalgesellschaft plant eine neue Rauchgasentstaubungsanlage, die zur Anpassung an die Grenzwerte der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) dient, einzubauen. Der Produktionsleiter schätzt, das keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung des bestehenden Wirtschaftsguts entstanden ist (keine Änderung des Funktionsumfangs und des Gebrauchswerts der Rauchgasentstaubungsanlage). Die Rauchgasentstaubungsanlage als Filteranlage ist zudem fest mit der Feuerungsanlage verbunden.

 

Hintergrund zu der Maßnahme:

Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL verpflichtete mit Verfügung vom 1.7.2016 U, die Abgasparameter für staubförmige Emissionen der Altanlagen (gemäß der TA Luft 2002) bis spätestens ab dem 1.10.2020 einzuhalten.

 

Im Juni 2017 wird schließlich die Rauchgasfilteranlage bzw. Entstaubungsanlage erneuert.

 

Ein paar Hilfestellungen:

- Stellt die Rauchgasentstaubungsanlage ein Wirtschaftsgut dar?

- Muss eine Rückstellung gebildet werden?

 

Antwort des Monats Juli 2016

Für die Erneuerung der Rauchgasentstaubungsanlage muss (gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) im Jahr 2016 eine Rückstellung gebildet werden.

Die Rauchgasentstaubungsanlage stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, für das Anschaffungs-/Herstellungskosten entstanden sind. Als unselbstständiger Bestandteil der Sachgesamtheit der Feuerungsanlage mit Filteranlage stellen die Kosten der Rauchgasentstaubungsanlage Erhaltungsaufwendungen dar. Denn die Feuerungsanlage kann entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den benötigten Dampf nur erzeugen und ihre betriebliche Funktion erfüllen, wenn sie wegen der Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Bundesimmissionsschutzverordnung genehmigt ist und während des Betriebs die vorgegebenen Grenzwerte, u.a. zu den Staubemissionen, einhält. Weitere Gründe sind der gemeinsame betriebliche Zweck sowie die technische Verbindung der Anlagen. Aus den AfA-Tabellen lässt sich nicht zwingend ableiten, dass solche Wirtschaftsgüter stets und unabhängig von ihrer Verbindung und Funktion mit anderen Wirtschaftsgütern als selbstständige Wirtschaftsgüter zu bewerten sind.

Eine wesentliche Verbesserung (gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) der Feuerungsanlage oder eine höhere Leistungsfähigkeit ist durch den Einbau der neuen Filteranlage nicht eingetreten. Allein die Verringerung der Emissionswerte, welche die Betriebsanlage in den zeitgemäßen umweltrechtlich geforderten Zustand versetzt, führt nicht zu einer höherwertigen Nutzbarkeit.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH

a) das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder

b) die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren Höhe zudem ungewiss sein kann,

c) ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag sowie

d) dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.

Die Bildung einer Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfordert ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Ist eine behördliche Verfügung ergangen oder eine entsprechende verwaltungsrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, liegen diese Voraussetzungen in der Regel vor. Zudem müssen an die Pflichtverletzung Sanktionen geknüpft sein, die den Steuerpflichtigen zur Erfüllung der Verpflichtung zwingen.

Eine solche bereits öffentlich-rechtlich entstandene Verpflichtung ist unabhängig davon zu erfüllen, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet.

Im vorliegenden Streitfall bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2016 eine rechtlich bereits entstandene Verpflichtung, mit der Feuerungsanlage die Grenzwerte zu den Staubpartikeln in den Abgasen einzuhalten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung war durch die behördliche Regelung eine Frist bis zum 1.10.2020 eingeräumt worden.

 

Frage des Monats Juni 2016

Im Mai 2016 erhalten Sie die Nachricht von Ihrem Vertrieb, dass wahrscheinlich mit einem größeren Auftrag im Juni 2016 mit einem Verkaufspreis von 48.160 € (ohne USt) zu rechnen ist. Diesem Auftrag sind intensive Preisverhandlungen vorausgegangen.

 

Für die Zusage sind wesentliche Informationen mit aussagefähigen Daten aus der Abteilung Controlling für eine Gegenüberstellung der Vollkostenrechnung und Teilkostenrechnung zu prüfen.

 

Folgende Daten für eine Vollkostenrechnung sind bekannt:

Fertigungsmaterial                                                       11.760 €

Materialgemeinkostenzuschlagssatz                      14%

Fertigungslöhne                                                      10.640 €

Fertigungsgemeinkostenzuschlagssatz:            175%

Verwaltungs-und Vertriebskostenzuschlagssatz 17%

 

Ihnen liegen folgende Daten zu den Gemeinkosten vor:

 

fix variabel

 

Materialgemeinkosten                      82% 18%

Fertigungsgemeinkosten                      50% 50%

Verwaltungs-und Vertriebsgemeinkosten 60% 40%

 

Aufgabe:

Ermitteln Sie nach der Vollkostenrechnung den Verlust oder Gewinn!

Ermitteln Sie den Deckungsbeitrag

Würden Sie den Auftrag annehmen?

 

Antwort des Monats Juni 2016

a) Ermittlung Gewinn / Verlust auf Vollkostenbasis

Fertigungsmaterial                     11.760 €

+ 14 % Materialgemeinkosten 1.646 € 13.406 €

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Fertigungslöhne                     10.640 €

+ 175 % Fertigungsgemeinkosten 18.620 € 29.260 €

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Herstellkosten                     42.666 €

+ 17 % Verwaltungs-und Vertriebskosten 7.253 €

--------------------------------------------------------------------------------------

Selbstkosten                                           49.919 €

- Erlöse                                                    48.160 €

Verlust                                                    1.759 €

 

Nach der Berechnung der Vollkostenrechnung wäre es ratsamer den Auftrag abzulehnen.

 

b) Ermittlung Deckungsbeitrag

Gemeinkostenart Betrag € Fixe Kosten variable Kosten

Materialgemeinkosten 1.646 1.349 297

Fertigungsgemeinkosten 18.620 9.310 9.310

Vw -und Vt.gemeinkosten 7.253 4.352 2.901

Summe 27.519 15.011 12.508

 

Erlöse         48.160 €

- Variable Kosten:

Fertigungsmaterial       11.760 €

Fertigungslöhne          10.640 €

Gemeinkosten / siehe Tabelle 12.508 €

---------------------------------------------------------

Deckungsbeitrag      13.252 €

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Die Berechnung nach der Vollkostenkalkulation weist einen eindeutigen Verlust aus. Hat das Unternehmen jedoch freie Kapazitäten sollte der Auftrag angenommen werden, da er einen positiven Deckungsbeitrag erwirtschaftet. Der Auftrag darf jedoch nicht einen regulären Auftrag (zu höheren Preisen) verdrängen.

 

Frage des Monats Mai 2016

Welche Kosten dürfen steuerrechtlich in die Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen einbezogen werden?

 

a) Einmaliger Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen, ggf. Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung und Datensicherung,

b) anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume,

c) Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom),

d) die Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern

e) Kosten der vorhandenen Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale, Schränke),

f) anteilige Personalkosten, z.B. für Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung der Datenbestände.

g) die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist

 

Zur Info:

Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags für die Erfüllung von Verpflichtungen voraussichtlich notwendig ist. Die Sachleistungsverpflichtung ist in der Steuerbilanz mit den Einzelkosten und einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG).

 

 

Antwort des Monats Mai 2016

Bei der Berechnung sind folgende Kosten einzubeziehen

a) Einmaliger Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen, ggf. Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung und Datensicherung,

c) Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom),

e) Kosten der vorhandenen Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale, Schränke),

f) anteilige Personalkosten, z.B. für Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung der Datenbestände.

 

Nicht rückstellungsfähig sind

b) anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG – Beschränkung auf Einzel- und notwendige Gemeinkosten),

d) die Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG),

g) die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist

 

Frage des Monats April 2016

Ein Unternehmen erwirbt am 15.12.2015 eine Maschine bei einem Lieferanten in der Schweiz. Der Kaufpreis der Maschine beträgt 10.000 CHF. Die Verbindlichkeit wurde zutreffend mit dem Kurs vom 20.12.2015 (Anlieferzeitpunkt) 1 € = 1,20 CHF eingebucht.

10.000 CHF : 1,20 CHF = 8.333 €

 

Vereinbarungsgemäß hat unser Unternehmer 50% des Kaufpreises am 25.12.2015 (50% Kaufpreiszahlung nach Lieferung) bezahlt. Weitere 50% des Kaufpreises werden nach 30 Tagen am 25.01.2016 beglichen.

Kurse:

20.12.2015 (Anschaffungszeitpunkt) 1,00 € = 1,20 CHF

25.12.2015 (Zahlung 1. Rate) 1,00 € = 1,10 CHF

31.12.2015 (Bilanzstichtag) 1,00 € = 1,15 CHF

25.01.2016 (Restzahlung) 1,00 € = 1,23 CHF

31.03.2016 (Tag der Bilanzerstellung) 1,00 € = 1,10 CHF

 

Bitte beurteilen Sie, wie Sie die Verbindlichkeit in Ihren Büchern behandeln. Auf die Maschine ist nicht einzugehen.

 

Antwort des Monats April

Die Verbindlichkeit ist mit dem Erfüllungsbetrag/Anschaffungskosten (100.000 CHF) und mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Auszahlung umzurechnen (§253 Abs. 1 HGB und §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Somit ist der Zugang mit 8.333 € richtig gebucht.

Die Kaufpreisverbindlichkeit ist unter den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung gem. §266 Abs. 3 C Nr. 4 HGB auszuweisen.

Die Tilgungsrate am 25.12.2015 in Höhe von 5.000 CHF führt zur Entstehung eines realisierten Kursverlustes in Höhe von 378 €.

 

Ansatz Verbindlichkeit 5.000 CHF / 1,20 = 4.167 €

Zahlung 1. Rate 5.000 CHF / 1,10 = 4.545 €

Kursverlust 378 €

 

Verluste aus Währungsumrechnung sind als sonstige betriebliche Aufwendungen gesondert auszuweisen §277 Abs. 5 HGB.

Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 ist die Restverbindlichkeit zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen (§256a HGB). Daraus ergibt sich aufgrund der Veränderung des Wechselkurses ein Erfüllungsbetrag §253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe von

 

5.000 CHF / 1,15 CHF/€ = 4.347 €.

 

Es entsteht somit ein Kursverlust in Höhe von

 

Buchwert Verbindlichkeit: 5.000 CHF / 1,20 = 4.167 €

Erfüllungsbetrag 31.12.: 5.000 CHF / 1,15 = 4.347 €

Kursverlust 180 €

 

Handelsrechtlich sind nach dem Vorsichtsprinzip, Verluste bereits bei der Entstehung auszuweisen (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und die Verbindlichkeit ist somit in Höhe von 4.347 € auszuweisen.

Steuerrechtlich ist der Ansatz des höheren Teilwerts nur möglich, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung handelt §6 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Da es sich um eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs handelt und die Wechselkursschwankungen an Devisenmärkten üblich sind, liegt eine dauernde Wertminderung nur vor, wenn die Wechselkurserhöhung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz oder dem vorangegangenen Tilgungszeitpunkt anhält.

Bis zum Zeitpunkt der Zahlung (25.01.2016) hat sich der Wechselkurs wieder verbessert.

 

Buchwert Verbindlichkeit: 5.000 CHF / 1,20 = 4.167 €

Erfüllungsbetrag 31.12.: 5.000 CHF / 1,15 = 4.347 €

Kurs bei Zahlungszeitpunkt 5.000 CHF / 1,23 = 4.065 €

 

Eine Erhöhung in der Steuerbilanz hat deshalb zu unterbleiben. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist somit durchbrochen. Steuerrechtlich sind dem handelsrechtlichen Gewinn außerbilanziell 180 € hinzuzurechnen, §60 Abs. 2 EStDV.

 

Handelsrechtlicher Ansatz: 5.000 CHF = 4.347 €

Steuerrechtlicher Ansatz: 5.000 CHF = 4.167 €

 

Frage des Monats März 2016

Wie hoch ist der maximal steuerfrei erstattbare Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers am 01.03.2016?

 

Nach einer mehrtägigen Inlandsreise kehrt ein Mitarbeiter am 01.03.2016 um 12.00 Uhr ins Büro zurück. Der Mitarbeiter hat am Morgen ein Frühstück auf Veranlassung des Arbeitgebers in Nürnberg eingenommen (Buchung des Hotels durch den Arbeitgeber). Nach am gleichen Tag abends fliegt der Mitarbeiter nach Paris weiter. Der Mitarbeiter übernachtet in Paris / Frankreich.

 

Übernachtungspauschalen

Inlandspauschale Anreisetag / Abreisetag 12 €

Inlandspauschale mehr als 8 Stunden Abwesenheit 12 €

Inlandspauschale 24 Stunden Abwesenheit 24 €

 

Auslandspauschale Paris Anreisetag / Abreisetag 39 €

Auslandspauschale Paris mehr als 8 Stunden Abwesenheit 39 €

Auslandspauschale Paris 24 Stunden Abwesenheit 58 €

 

Viel Erfolg beim Ermitteln des maximal steuerfreien Verpflegungspauschbetrags.

Antwort des Monats März 2016

Dem Mitarbeiter dürfen Sie die Auslandspauschale für Frankreich / Paris für den Anreisetag (39 €) maximal erstatten. Führt ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Reisetätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass Auslands- und Inlandsreisen zusammentreffen. Für diesen Tag kommt ausschließlich das jeweilige Auslandstagegeld in Betracht. Ein Kumulieren der beiden gesetzlich festgelegten Zusammenrechnungsregelungen (für mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag bzw. für Kalendertag übergreifende Arbeiten) ist nicht zulässig.

 

Allerdings haben Sie die Verpflegungspauschale um die Mahlzeitenkürzung für das erhaltene Frühstück in Deutschland zu kürzen. Bezüglich der Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

 

“Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde” (BMF-Schreiben vom 09.12.2015, S. 2).

 

So wird also durch die Mahlzeitengestellung in Nürnberg eine Kürzung der Anreisepauschale für Paris um 11,60 Euro (20 Prozent von 58 Euro, der Ganztagespauschale für Frankreich / Paris) fällig.

 

Dem Mitarbeiter dürfen Sie somit erstatten:

 

Anreisepauschale Paris (Anreise) 39,00 €

./. Kürzung 20% Pauschale 11,60 €

steuerfrei erstattbar 27,40 €

 

Frage des Monats Februar 2016

Wie hoch ist der maximal steuerfrei erstattbare Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers am 01.03.2016?

 

Nach einer mehrtägigen Inlandsreise kehrt ein Mitarbeiter am 01.03.2016 um 12.00 Uhr ins Büro zurück. Der Mitarbeiter hat am Morgen ein Frühstück auf Veranlassung des Arbeitgebers in Nürnberg eingenommen (Buchung des Hotels durch den Arbeitgeber). Noch am gleichen Tag abends fliegt der Mitarbeiter nach Paris weiter. Der Mitarbeiter übernachtet in Paris / Frankreich.

 

Übernachtungspauschalen

Anreisetag / mehr als 24 Stunden

Abreisetag 8 Stunden Abwesenheit

Inlandspauschale 12 € 12 € 24 €

Auslandspauschale Paris 39 € 39 € 58 €

 

Viel Erfolg beim Ermitteln des maximal steuerfreien Verpflegungspauschbetrags.

 

Antwort des Monats Februar 2016

Damit ein Dokument die Belegfunktion erhalten kann, muss es Angaben zur

- Kontierung

- zum Ordnungskriterium für die Ablage und

- zum Buchungsdatum enthalten.

 

(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.11.95, IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl I, 738 und für elektronische Belege BMF Schreiben vom 14.11.2014)

 

Hintergrund:

Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung innerhalb angemessener Zeit verfolgen lassen. Danach müssen Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung und Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich.

 

Das Fehlen der Kontierung auf den Belegen für sich alleine betrachtet ist noch kein Grund die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung anzuzweifeln. Formal stellt das Fehlen des Kontierungsvermerks keinen Mangel dar, weil die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit dann nicht beanstandet, wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird (Abschnitt 5.2. Abs. 2 EStR). Es muss also durch anderweitige organisatorische Maßnahmensichergestellt werden, dass die Buchhaltung in angemessener Zeit progressiv oder retrograd nachprüfbar ist.

 

Frage des Monats Januar 2016

Auszubildende sind bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen, dies geht aus §267 Abs. 5 HGB hervor. Ausserdem ist zu beachten, dass die Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, unabhängig von der geleisteten bzw. vereinbarten Arbeitszeit, zu berechnen ist.

 

Wer gilt aber nach herrschender Kommentarmeinung ebenfalls nicht als Mitarbeiter?

 

• Leiharbeiter, sofern sie nicht über §3 AÜG arbeitsrechtlich doch als Arbeitnehmer zu klassifizieren sind,

• freie Mitarbeiter

• Personen, die auf der Basis von Werkverträgen beschäftigt sind,

• Mitglieder der gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgane, soweit sie nicht gleichzeitig Arbeitnehmer des Unternehmens sind,

• gesetzliche Vertreter der Gesellschaft,

• ausgeschiedene Arbeitnehmer im Vorruhestand, in Altersteilzeit oder Altersfreizeitregelung,

• ohne Arbeitsvertrag mitarbeitende Familienangehörige,

• Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz.

 

Antwort des Monats Januar 2016

Sämtliche oben genannten Personen werden nach herrschender Meinung nicht zu den Mitarbeitern im Sinne von §267 HGB gezählt.

 

Hätten Sie es gewusst?